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Kammergericht: Klage auf Zustimmung zur Mieterauswechslung
Hoher Streitwert
18.04.2022 (GE 6/2022, S. 282) Der Streitwert einer Klage auf Austausch eines Hauptmieters bemisst sich nicht nach der anteiligen Miete und auch nicht nach dem 12-fachen Betrag der vereinbarten Nettokaltmiete, sondern nach dem 3 ½-fachen Jahresbetrag der Nettokaltmiete, so das Kammergericht unter Abänderung eines landgerichtlichen Streitwertbeschlusses.
Der Fall: Das Landgericht Berlin hatte den Streitwert für die Klage auf Auswechslung des Mieters einer Wohngemeinschaft auf den 12-fachen Betrag der Nettokaltmiete festgesetzt; hiergegen richtete sich die Beschwerde des Rechtsanwalts, mit der eine höhere Wertfestsetzung erreicht werden sollte.

Die Entscheidung: Das Kammergericht gab der Beschwerde statt und setzte den Wert auf den 3 ½-fachen Betrag der Jahresnettokaltmiete fest, weil dieser und nicht etwa die anteilige Miete des Mitglieds der Wohngemeinschaft und auch nicht der Jahresbetrag (vgl. KG, GE 2022, 98) maßgeblich sei. Es handele es sich um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen – nämlich der Entlassung aus der Haftung für künftige Mieten für eine unbestimmter Mietdauer.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 306 und in unserer Datenbank.


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