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„Normaler“ Eigenbedarf reicht nicht
Kündigung nur ausnahmsweise möglich
13.04.2022 (GE 6/2022, S. 279) In vielen Verträgen von Wohnungsunternehmen ist geregelt, dass eine Kündigung nur in Ausnahmefällen für den Vermieter möglich ist. Ein Erwerber ist daran gebunden; der Mieter genießt einen erhöhten Bestandsschutz.
Der Fall: Nach den AVG des Wohnungsunternehmens war eine Kündigung durch das Unternehmen nur in besonderen Ausnahmefällen bei wichtigen berechtigten Interessen möglich. Nach Veräußerung kündigte der neue Vermieter wegen Eigenbedarfs, da sein Arbeitsplatz von Frankfurt/Main nach Ludwigsfelde verlegt worden sei. Die Fahrzeit vom Wohnsitz nahe Kassel sei unzumutbar; er plane, in der Dreizimmerwohnung der Mieterin zunächst allein zu wohnen und die Wochenenden und die Ferien abwechselnd mit der Familie und den zwei Kindern in Berlin und an seinem jetzigen Wohnsitz zu verbringen. Das AG verneinte ein wichtiges berechtigtes Interesse.

Der Beschluss: Das LG Berlin hielt das für zutreffend. Es sei schon zweifelhaft, ob ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Nutzung über eine gewisse, nicht nur vorübergehende Dauer zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden habe. Jedenfalls seien die Anforderungen an den erhöhten Bestandsschutz aufgrund der vertraglichen Vereinbarung nicht erfüllt. Unerheblich sei dabei, ob die Beklagte die Wohnung allein bewohne, weil der Auszug eines von mehreren Mietern kein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Vermieters begründet.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 312 und in unserer Datenbank.


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