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Rechtsschutzbedürfnis des Mieters nicht bejaht
Auskunft zur Mietpreisbremse
11.04.2022 (GE 6/2022, S. 278) Für eine Klage auf Auskunft zur Überschreitung der Mietpreisbremse wegen höherer Vormiete, Modernisierungsmaßnahmen oder Neubau besteht jedenfalls bei nach dem 31. Dezember 2018 abgeschlossenen Mietverträgen kein Rechtsschutzbedürfnis.
Der Fall: Die Klägerin hatte aus abgetretenem Recht für den Mieter einen Auskunftsanspruch nach der Mietpreisbremse eingeklagt. Nach Erteilung der Auskunft erklärte sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; der Vermieter schloss sich der Erledigungserklärung nicht an.

Das Urteil: Das LG Berlin bestätigte die Auffassung des AG, dass der Antrag auf Feststellung der Erledigung unbegründet sei, weil kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage bestand. Nach § 556g Abs. 1a BGB könne sich ein Vermieter nicht auf die Ausnahmen der §§ 556e und 556f BGB berufen, wenn er bei Mietvertragsabschluss dem Mieter nicht unaufgefordert dazu Auskunft erteilt habe; ohne die könne er sich nicht auf eine höhere Miete berufen. Habe dagegen der Mieter später eine Auskunft verlangt, muss er zwei Jahre später die höhere Miete zahlen, womit ein Auskunftsverlangen eine Rechtsposition verschlechtere; dafür bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Darüber hinaus bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage, wenn sich der Vermieter vorgerichtlich nicht auf Ausnahmetatbestände berufen habe und er dies auch nicht nachholen wolle.

Anmerkung: Die Auffassung, für eine Auskunftsklage bestehe überhaupt kein Rechtsschutzbedürfnis, ist neu. Im Kommentar (BeckOGK Rn. 83 zu § 556g) lesen wir vielmehr, dass der Auskunftsanspruch des Mieters nach § 556g Abs. 3 BGB von der Verpflichtung des Vermieters zur Auskunftserteilung nach Abs. 1a streng zu unterscheiden sei und unabhängig davon bestehe, ob der Vermieter Auskunft erteilt habe oder nicht. Ob andere Gerichte sich der Auffassung der 63. Kammer anschließen, bleibt also abzuwarten. Gegen die Entscheidung der 64. Kammer, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage, wenn sich der Vermieter auf die Ausnahmetatbestände nicht berufen habe (LG Berlin, GE 2020, 672), ist die Revision beim BGH - VIII ZR 133/20 - anhängig.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 311 und in unserer Datenbank.


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