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Einstweilige Verfügung wegen Wassereinbruchs infolge von Dachausbau
Verbotene Eigenmacht
08.04.2022 (GE 5/2022, S. 233) Wenn sich Vermieter und Eigentümer entschließen, einen Dachausbau vorzunehmen, muss sichergestellt sein, dass bei Regen keine Feuchtigkeit in die darunter liegende Wohnung dringt. Wird das nicht beachtet, kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht kommen (und gerechtfertigt sein).
Der Fall: Nachdem die Vermieter und Eigentümer des Hauses damit begonnen hatten, einen Dachausbau vorzunehmen, drang mehrfach Regenwasser in die darunter gelegene Wohnung der Mieter ein. In der Folge bildeten sich an den Zimmerdecken
der streitgegenständlichen Wohnungen Risse, Putz- und Wasserschäden. Weil Aufforderungen zur Sicherung und Unterlassung erfolglos blieben und wegen eines starken Wassereinbruchs die Feuerwehr gerufen werden musste, beantragten die Mieter beim Amtsgericht Schöneberg den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Vornahme von Vorkehrungen zur Verhinderung erneuter Wassereinbrüche.

Die Entscheidung: Das Amtsgericht entsprach dem Antrag der Mieter und erließ die begehrte einstweilige Verfügung. Nachdem die Vermieter und Eigentümer Widerspruch erhoben und den Rechtsstreit in Übereinstimmung mit den Mietern in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, auferlegte das Amtsgericht den Verfügungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits. Diese wären nach summarischer Prüfung in einem nachfolgenden Verfahren unterlegen, sodass ihnen nach § 91a Abs. 1 ZPO insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren. Die Mieter hätten gegen die beiden zugleich als Vermieter handelnden Eigentümer einen aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB folgenden Anspruch auf Erhaltung der Mieträume in gebrauchsfähigem Zustand, gegen den dritten als Miteigentümer in Anspruch genommenen Verfügungsbeklagten folge der geltend gemachte Anspruch aus dessen Störereigenschaft i.S.d. §§ 862 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, weil der Dachausbau auch auf seine Veranlassung hin erfolgt sei. Hierbei komme es auf den Umstand, dass von diesem Eigentümer zugunsten seines Vaters ein Nießbrauch am Grundstück bestellt worden sei, nicht an.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 255 und in unserer Datenbank.


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