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Nachbarwand und Grenzwand und der kleine Unterschied
Mitbenutzung von Grenzeinrichtungen
09.03.2022 (GE 4/2022, S. 186) Eine Nachbarwand kann von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt werden; deshalb darf ein freiliegender Teil in Richtung auf das eigene Grundstück beispielsweise gestrichen, bepflanzt oder zur Verlegung von Leitungen genutzt werden, soweit die Mitbenutzung durch den anderen Nachbarn nicht beeinträchtigt wird. Werden Reihen- oder Doppelhäuser aber durch einen zweischaligen Wandaufbau, also durch zwei separate Wände geschieden, handelt es sich nicht um eine Nachbarwand, sondern um zwei Grenzwände. Dies gilt auch, wenn die Grundstücksgrenze eine oder beide Wände schneidet und insoweit ein Überbau vorliegt.
Der Fall: Der Kläger besitzt ein Reihenhaus, der Beklagte ist Mieter des leicht versetzt stehenden Reihenhauses auf dem Nachbargrundstück. Die Außenwand des klägerischen Hauses, die z. T. die Grundstücksgrenze überschreitet, ragt gartenseitig über das vom Beklagten genutzte Haus hinaus. Auf der seiner Terrasse zugewandten Seite dieses freistehenden Teils der Außenwand bohrte der Beklagte Löcher in den Putz, um darauf einen Kabelkanal für die Stromleitung zu seiner Markise zu verschrauben. Der Kläger forderte vom Beklagten Herstellung des ursprünglichen Zustands der Wand. Das AG hat die Klage abgewiesen, das LG ihr stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das Urteil: Hätte eine Nachbarwand vorgelegen, wären die Arbeiten des Beklagten, sofern Zustimmung seines Vermieters (Eigentümer) vorgelegen hätte, nicht zu beanstanden gewesen. Im konkreten Fall seien die Außenmauern der beiden Gebäude durch eine Fuge getrennt und die Mauerschalen eindeutig jeweils einem Gebäude zuzuordnen gewesen. Die Mauern erfüllten jeweils für sich die Erfordernisse der Statik für das zugehörige Gebäude.
Zu einer Einwirkung auf die danach im Alleineigentum des Klägers stehende Wand sei der Beklagte nicht berechtigt, so dass er zur Beseitigung des Kabelkanals und der Bohrlöcher verpflichtet sei. Die Entscheidung ist bedeutsam für die exakte Abgrenzung von Nachbar- und Grenzwand.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 195 und in unserer Datenbank.


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