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Eigenbedarf: Wer zu früh klagt, trägt die Kosten
Keine Erklärungspflicht des Mieters
02.03.2022 (GE 4/2022, S. 180) Nach gefestigter Auffassung muss ein Mieter nach einer fristgerechten Kündigung eine Anfrage des Vermieters zur Erfüllungsbereitschaft nicht beantworten (LG Berlin, GE 2018, 456). Klagt der Vermieter nach Ablauf einer von ihm gesetzten Erklärungsfrist auf Räumung und erkennt der Mieter sofort an, trägt der Vermieter die Kosten.
Der Fall: Der Eigentümer hatte wegen Eigenbedarfs zum 31. Januar 2022 gekündigt. Die Mieter antworteten, man könne über Modalitäten der Wohnungsübergabe sprechen, worauf der Vermieter einen Umzugskostenbeitrag und andere Vergünstigungen anbot und eine Frist zur Erklärung von zehn Tagen setzte mit dem Zusatz, dass er nach Fristablauf Räumungsklage erhebe. Die Mieter erkannten im Vorverfahren den Räumungsanspruch an; das AG legte dem Kläger die Kosten auf, wogegen der Vermieter sofortige Beschwerde erhob.

Der Beschluss: Das Landgericht Rostock wies die sofortige Beschwerde zurück. Die Beklagten hätten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, sodass nach ihrem sofortigen Anerkenntnis der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Eine allgemeine Erklärungspflicht des Mieters nach einer fristgerechten Kündigung bestehe nicht. Aus dem Widerspruchsrecht des Mieters nach § 574 BGB folge, dass der Mieter sich erst zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses zu erklären habe. Dies stelle eine Modifizierung der Verpflichtung aus § 241 Abs. 2 BGB dar, sich nach Zugang einer Kündigung rücksichtsvoll zu verhalten. Anders sei die Rechtslage möglicherweise dann, wenn dem Mieter kein Widerspruchsrecht zusteht, etwa nach einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.

Anmerkung der Redaktion: Der Vermieter hat hier noch Kosten gespart, denn ohne ein Anerkenntnis wäre die Klage wahrscheinlich als unzulässig abgewiesen worden, weil die Voraussetzungen des § 259 ZPO (Klage auf zukünftige Räumung bei Besorgnis der Nichterfüllung) nicht vorlagen. Fruchtlose Räumungsanfragen, die der Mieter unbeantwortet lässt, reichen dafür nicht (so schon das OLG Karlsruhe, NJW 1984, 2953). Immerhin hat aber das Landgericht die Rechtsbeschwerde an den BGH zugelassen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 202 und in unserer Datenbank.


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