Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Wegfall des vereinbarten Entgeltes für die Betriebsführung
Anlagencontracting
25.10.2021 (GE 18/2021, S. 1099) Wenn die Anlage zur Wärme- und Warmwassererzeugung an zahlreichen Tagen im Jahr ausgefallen ist, besteht kein Anspruch auf das für die Betriebsführung vereinbarte Entgelt.
Der Fall: In dem Anlagencontractingvertrag von 2010, in den die Beklagte 2018 eingetreten war, hatte die Klägerin die Wartung der Anlage, die Vornahme von Reparaturleistungen, die Bereitstellung eines Entstörungsdienstes sowie die Wärmeerzeugung bzw. Warmwasserbereitung übernommen, wobei die Beschaffung von Brennstoff der Beklagten oblag. Hinsichtlich des monatlich geschuldeten Betriebsführungsentgelts heißt es im Vertrag unter § 10, dass dieses unabhängig von der in der Anlage erzeugten Wärmemenge geschuldet sei, und zwar auch dann, wenn die Räume nicht beheizt würden bzw. kein warmes Wasser verbraucht werde. Mit der Klage verlangt die Klägerin restliches Betriebsführungsentgelt für die Zeit von November 2018 bis Februar 2019 in Höhe von rd. 13.200 €; die Beklagte macht demgegenüber geltend, dass die Anlage 2018 an 119 Tagen ausgefallen sei.

Die Entscheidung: Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klageforderung durch Aufrechnung erloschen sei. Der Beklagten habe wegen rechtsgrundloser Überzahlungen ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB zugestanden, weil die Anlage an insgesamt 119 Tagen ausgefallen war. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis um einen typengemischten Vertrag oder um einen Miet- oder Werkvertrag handele, werde das geltend gemachte Betriebsführungsentgelt nur dann fällig, wenn die Wärmeerzeugung und Warmwasserbereitung tatsächlich erbracht werde. Dem stünde die Regelung in § 10 des Vertrages nicht entgegen, weil diese nur den Fortbestand der Vergütungspflicht regele, wenn die Klägerin auch tatsächlich zur Erbringung dieser Leistungen imstande sei, diese vom Kunden aber entweder gar nicht oder nur unvollständig in Anspruch genommen würden.
Um einen solchen Fall handele es sich hier aber nicht, sodass die trotz des Ausfalls der Anlage erbrachten Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 1127 und in unserer Datenbank.


Links: