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Lebensumstände müssen sich nach Vertragsschluss geändert haben
Anspruch auf Untervermietung
13.08.2021 (GE 14/2021, S. 860) Das berechtigte Interesse des Mieters an der Erteilung einer Untervermietungserlaubnis setzt voraus, dass es erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sein muss.
Der Fall: Die klagenden Mieter verlangen eine Untermieterlaubnis für den namentlich benannten Untermieter P.-W. St., der noch kurz vorher mit dem Kläger zu 2) in einer Wohngemeinschaft gelebt hatte, aus der dieser ausgezogen war. Die Kläger möchten mit dem jetzt wohnungssuchenden P.-W. St. eine Wohnungsgemeinschaft bilden, um sich finanziell zu entlasten und Unterstützung bei der Betreuung ihres dreijährigen Sohnes zu haben. Die Beklagte vermutet aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Einzug des Kägers zu 2. und dem Ansinnen, P.-W. St. als Untermieter aufzunehmen, dass die Absicht, die Wohngemeinschaft in der streitgegenständlichen Wohnung fortzuführen, von Anfang an bestand.
Das Urteil: Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungsgenehmigung. Das notwendige berechtigte Interesse des Mieters an der Untervermietung muss nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sein. Ein berechtigtes Interesse ist zwar bereits dann anzunehmen, wenn der Mieter einen vernünftigen Grund für die Aufnahme des Dritten in die Wohnung vorbringen kann. Die Umstände, welche dem vernünftigen Grund zugrunde liegen, dürfen aber zum Zeit punkt des Vertragsschlusses noch nicht vorgelegen haben, wobei es nicht darauf ankommt, wann der Mieter oder gar der Dritte den Entschluss zur Aufnahme des Letzteren in seine Wohnung fasst.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die Lebensumstände der Kläger nach Abschluss des Mietvertrages verändert hätten – weder die finanziellen Verhältnisse noch das unterstellte Betreuungsbedürfnis des Sohnes der Kläger hat sich seit dem Vertragsabschluss verändert. Es ist lediglich so, dass die Kläger und der avisierte Untermieter den Entschluss zur Bildung einer gemeinsamen Wohngemeinschaft nach dem Abschluss des Mietvertrages gefasst haben; das reicht nicht.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 888 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungsgenehmigung. Das notwendige berechtigte Interesse des Mieters an der Untervermietung muss nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sein. Ein berechtigtes Interesse ist zwar bereits dann anzunehmen, wenn der Mieter einen vernünftigen Grund für die Aufnahme des Dritten in die Wohnung vorbringen kann. Die Umstände, welche dem vernünftigen Grund zugrunde liegen, dürfen aber zum Zeit punkt des Vertragsschlusses noch nicht vorgelegen haben, wobei es nicht darauf ankommt, wann der Mieter oder gar der Dritte den Entschluss zur Aufnahme des Letzteren in seine Wohnung fasst.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die Lebensumstände der Kläger nach Abschluss des Mietvertrages verändert hätten – weder die finanziellen Verhältnisse noch das unterstellte Betreuungsbedürfnis des Sohnes der Kläger hat sich seit dem Vertragsabschluss verändert. Es ist lediglich so, dass die Kläger und der avisierte Untermieter den Entschluss zur Bildung einer gemeinsamen Wohngemeinschaft nach dem Abschluss des Mietvertrages gefasst haben; das reicht nicht.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 888 und in unserer Datenbank.
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