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Rollladen defekt: Wer muss wem was beweisen?
Beschädigung der Mietsache
11.08.2021 (GE 14/2021, S. 860) Ist streitig, wer von den Mieterparteien für einen Schaden haftet, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass die Schadensursache dem Verantwortungs- und Obhutsbereich des Mieters entstammt. Hierfür muss er die Möglichkeit anderweitiger Schadensquellen entkräften, so das AG Stuttgart, das diese Grundsätze auf einen Alltagsfall anwendet: einen defekten Rollladen.
Der Fall: Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz für die Reparatur eines beschädigten Rollladens in Anspruch. Der Beklagte wendet ein, der Rollladen sei jederzeit bestimmungs- und vertragsgemäß benutzt worden und auf die Rollladenmechanik im Inneren des Rollladens habe er keinen Zugriff gehabt.

Das Urteil: Der Mieter muss keinen Schadensersatz für die Reparatur des Rollladens bezahlen. Ist streitig, ob die Mietsache infolge des Mietgebrauchs verändert oder verschlechtert wurde, trägt der Vermieter zunächst nur die Beweislast dafür, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt; den konkreten Nachweis der Art der Verursachung muss er nicht führen. Allerdings muss er die Möglichkeit anderweitiger Schadensquellen entkräften, was faktisch genauso schwierig sein wird wie die Art der Verursachung zu beweisen.
Der Vermieter muss also zweierlei tun:
1. Er muss beweisen, dass eine mögliche Verursachung durch Dritte, für die der Mieter nicht haftet, ausscheidet.
2. Er muss nachweisen, dass der Schaden nicht auf Verschleiß, einem Mangel oder einer zufälligen Beschädigung beruht.
Hier hatte der Mieter vorgetragen, den Rollladen nur bestimmungsgemäß benutzt zu haben. Außerdem war der Rollladen mehr als 20 Jahre alt, so dass ein Verschleiß der Mechanik naheliegend war.
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn die Erhaltungspflicht des defekten Teils wirksam auf den Mieter übertragen wurde.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 888 und in unserer Datenbank. 


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