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Nicht bei Abschluss einer Betriebsunterbrechungs-versicherung
Vertragsanpassung bei Covid
09.08.2021 (GE 13/2021, S. 798) Ist der Gewerbemieter zum Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung verpflichtet, besteht kein Anspruch auf Vertragsanpassung bei durch Covid bedingter Schließung.
Der Fall: Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht verpflichtet ist, für den Monat April 2020 die Miete für einen Gewerberaum (Gastronomiefläche) zu bezahlen. Mietvertraglich musste die Klägerin eine Betriebsunterbrechungsversicherung abschließen.

Das Urteil: Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Minderung noch auf Vertragsanpassung zu. Sie sei auch nicht wegen Unmöglichkeit von der Leistung der Miete befreit. Schließlich stehe ihr auch kein Anspruch auf Anpassung nach § 313 Abs. 1 BGB zu, weil die Folgen der Beschränkungen von der Klägerin zu tragen seien.
Sei das Risiko einer Partei durch Vertrag oder Gesetz zugewiesen, komme eine Anpassung grundsätzlich nicht in Betracht, es bleibe vielmehr beim allgemeinen Leistungsstörungs- bzw. Gewährleistungsrecht. Es gehe bei der Betriebsuntersagung um die Verwirklichung des Vertragszwecks, konkret darum, dass der Mieter das Gewerbemietobjekt krisenbedingt nicht wie vorgesehen nutzen kann und die Anmietung unrentabel ist. Das betreffe das Verwendungsrisiko, das bei einer Betriebsuntersagung meist der Mieter trägt, da nicht die Beschaffenheit der Mietsache gestört ist, sondern betriebliche Umstände; der Vermieter muss nur die Räume zum Betrieb zur Verfügung stellen, nicht aber den Betrieb selbst ermöglichen.
Diese Risikoverteilung hindere eine Anpassung aber nur bei „normalen“ Verwendungsrisiken. Sei die Grenze des Normalen überschritten, und könne die benachteiligte Vertragspartei ihr Interesse nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen, komme eine Anpassung wegen der Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht.
Vorliegend habe aber die Klägerin das Risiko der Beschränkung des Geschäftsbetriebs aufgrund der Covid-19-Pandemie übernommen, weil sie verpflichtet war, eine Betriebsunterbrechungsversicherung abzuschließen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 823 und in unserer Datenbank.


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