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Amtsgericht: Mangels Begründung unwirksam!
Mietpreisbremse für ganz Berlin
04.08.2021 (GE 13/2021, S. 798) Nach § 556d BGB muss die Begründung für eine – für die Geltung der „Mietpreisbremse“ notwendige – Mietenbegrenzungsverordnung veröffentlicht werden, was nach Auffassung des BGH in Berlin geschehen ist. Das AG Pankow/Weißensee ist anderer Auffassung und meint darüber hinaus, die Begründung sei materiell fehlerhaft.
Der Fall: Die Mieter hatten nach Vertragsschluss im Juni 2019 im November 2020 eine überhöhte Miete gerügt und verlangten Rückzahlung sowie Feststellung der nach der Mietpreisbremse zulässigen Miete. Das Amtsgericht wies die Klage ab.

Das Urteil: Das AG Pankow/Weißensee meinte, entgegen der Auffassung des BGH sei die Mietenbegrenzungsverordnung nicht ordnungsgemäß veröffentlicht. Die Begründung sei allein in einem internen Informationsschreiben des Senats an das Abgeordnetenhaus enthalten und damit nicht in zumutbarer Weise an allgemein zugänglicher Stelle zu finden. Darüber hinaus sei die Begründung auch materiell unzureichend, weil nicht konkret begründet werde, dass ganz Berlin ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt sei. Es gebe in den unterschiedlichen Bezirken territorial abgeschlossene Wohnungsmärkte mit auch unterschiedlichen Mieten, während der Berliner Verordnungsgeber nur pauschal die ganze Stadt Berlin als einen Bezirk bewerte, ohne die erheblichen Unterschiede zu würdigen. Das verstoße gegen § 556d BGB.

Anmerkung der Redaktion: Das Urteil ist nicht rechtskräftig und widerspricht ausdrücklich der Rechtsprechung des BGH (GE 2020, 787); das ist zwar nicht üblich, aber zulässig und auch nicht aussichtslos. Es hat schon Fälle gegeben, in denen gut begründete Amtsgerichtsurteile zu einer Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung geführt haben. Schließlich kommt es auch durchaus vor, dass der BGH eine Rechtsmeinung, die er in der Vergangenheit stets vertreten hat, aufgibt.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 823 und in unserer Datenbank.


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