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Entfernung einer Windanlage
Streitwert bei Störungsbeseitigung
29.07.2021 (GE 13/2021, S. 794) Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück (hier durch ein Windrad), bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet.
Der Fall: Der Kläger ist Bauer. Die Beklagte hat in 15 m Entfernung von der Grenze zum Grundstück des Klägers auf dem Nachbargrundstück einen Windpark errichtet. Bei bestimmten Windrichtungen überstreichen die Rotorblätter der Windräder das Grundstück des Klägers. Die Baugenehmigung war der Beklagten erteilt worden, weil der Kläger eine Abstandsflächenbaulast übernommen hatte. Der Kläger verlangt von der Beklagten den Abbau der Windkraftanlage. Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat sie abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hielt der BGH für unzulässig, weil der Beschwerdewert von 20.000 € + 1 Cent nicht erreicht sei.

Der Beschluss: Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet. Dieser ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und glaubhaft zu machen.
Dass das Grundstück des Klägers durch die auf dem Nachbargrundstück in einer Entfernung von 15 m befindliche Windkraftanlage einen Wertverlust von mehr als 20.000 € erleidet, hat er weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der bloße Hinweis darauf, dass das LG und OLG den Streitwert auf 25.000 € festgesetzt hätten, genügt hierfür nicht.
Das LG hatte die Streitwertfestsetzung damit begründet, dass es davon ausgehe, dass der Kläger einen Gewinn von 25.000 € durch den Aufbau einer Windenergieanlage auf seinem eigenen Grundstück erwarte. Selbst wenn man Gewinninteresse und Wertminderung des Grundstücks gleichsetze, reiche das nicht als Glaubhaftmachung. Anders als das LG meine, könne der Kläger auf seinem eigenen Grundstück eine Windkraftanlage errichten, denn von den Rotorblättern des Nachbarn werde nur eine kleine Fläche von 690 m2 auf seinem Grundstück überstrichen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 821 und in unserer Datenbank. 


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