Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Bei staatlicher Schließung ist nur die halbe Miete zu zahlen
Corona-Pandemie I
10.05.2021 (GE 7/2021, S. 411) Staatliche Schließungsanordnungen im Rahmen der Corona-Pandemie begründen zwar keinen zur Mietminderung führenden Mangel des Mietobjektes, doch liegt eine Störung der großen Geschäftsgrundlage vor, die zu einer dahingehenden Vertragsanpassung führt, dass der Mieter für den Zeitraum der staatlichen Schließungsanordnung (nur) die Hälfte der vereinbarten Kaltmiete zu zahlen hat.
Der Fall: Aufgrund einer Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie war das Textilgeschäft der Beklagten vom 19. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 geschlossen. Nach entsprechender Ankündigung bezahlte die Beklagte die Miete für den Monat April 2020 nicht, welche die Klägerin vorliegend fordert.

Das Urteil: Die Schließung macht weder die Gebrauchsgewährung unmöglich noch stellt sie einen Mangel der Mietsache dar, jedoch ist dadurch eine Störung der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB eingetreten, die eine Anpassung des Mietvertrages dahin auslöst, dass die Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte reduziert wird.

Lesen Sie dazu auch die Anmerkungen von Schultz GE 7/2021 Seite 416

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 431 und in unserer Datenbank.


Links: