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Kein Widerruf möglich
Geschäftsführer bürgt für GmbH
24.03.2021 (GE 5/2021, S. 278) Nach § 312g BGB kann ein Verbraucher einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag widerrufen. Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH traf das auch auf die Bürgschaft zu, zumal auch der EuGH dahin tendierte. Davon rückt jetzt der Bundesgerichtshof ab.
Der Fall: Der Geschäftsführer einer GmbH unterzeichnete in deren Räumen eine Bürgschaftserklärung über 170.000 €, die der Bankmitarbeiter entgegennahm. Nach Insolvenz der GmbH nahm die Bank den Bürgen in Anspruch, der seine Bürgschaftserklärung widerrief. Das OLG meinte, der Widerruf sei wirksam und wies die Klage ab.

Das Urteil: Auf die zugelassene Revision hob der BGH die Entscheidung auf. Die Bürgschaft sei kein Verbrauchervertrag über eine entgeltliche Leistung des Unternehmers. Eine entgeltliche Leistung des Verbrauchers reiche nicht aus, um die Vorschriften zum Widerruf analog anzuwenden. Entgegen der früheren Rechtsprechung zum Haustürwiderruf reiche es für die Annahme eines Verbrauchervertrages nicht aus, wenn der Unternehmer aufgrund eines separaten Vertrages die Leistung an einen Dritten erbringe. Eine solche Auslegung sei auch nach EU-Recht-Richtlinien konform; vielmehr ergebe sich aus dem Wortlaut, der Regelungssystematik und dem Regelungszweck eindeutig, dass die Leistung eines Unternehmers für den Widerruf vorausgesetzt werde. Für eine Anrufung des EuGH bestehe kein Anlass.
Anmerkung der Redaktion: In einer Anmerkung zum Urteil des OLG Hamburg (Tiedemann BKR 2020, 415) heißt es: „Die hiesige Entscheidung hat gerade in heutigen Corona-Zeiten potentiell große Auswirkungen. Es sind viele Insolvenzen zu erwarten. Das wird diverse Bürgschaften treffen.“
Dem ist der Bundesgerichtshof nunmehr entgegengetreten, was auch Auswirkungen auf andere Bürgschaften hat, etwa im Bereich des Mietrechts. Dabei betrifft das Urteil des BGH allerdings nur das Widerrufsrecht nach § 312g BGB und nicht die Möglichkeit der Kündigung des Bürgschaftsvertrages. Die bisherige Rechtsprechung bejaht grundsätzlich die Möglichkeit einer Kündigung des Bürgschaftsvertrages, die allerdings „nicht zur Unzeit“ zum Nachteil des Gläubigers ausgeübt werden dürfe.

Den Wortlaut finden Sie in unserer Datenbank.


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