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Anspruch auf Namen, Geburtstag und Geburtsort des Untermieters – keinen auf Inaugenscheinnahme
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15.02.2021 (GE 1/2021, S. 22) Die Forderung des Vermieters, in Aussicht genommene Untermieter persönlich vor einer Entscheidung über die Erlaubnis zur Untervermietung kennenzulernen, läuft auf eine Ablehnung der Untervermietungserlaubnis hinaus. Mehr als den Namen sowie zur eindeutigen Identifikation auch Geburtsdatum und Geburtsort sowie Angaben über die beruflichen und sonstigen Tätigkeiten des in Aussicht genommenen Untermieters muss der Mieter nicht mitteilen.
Der Fall: Weil der Mieter am 31. Mai 2020 ausziehen musste, hatte er sich frühzeitig um eine Ersatzwohnung bemüht und ab 1. November 2019 auch eine gefunden. Um nicht zwei Wohnungen parallel bezahlen zu müssen, suchte er bei der Vermieterin seiner bisherigen Wohnung um eine Untervermietungserlaubnis für zwei in Aussicht genommene Untermieter nach. Die Vermieterin machte die Genehmigung davon abhängig, die Untermieter persönlich kennenlernen zu dürfen. Der Mieter erhob Klage auf Erteilung der Untermieterlaubnis, die wurde in der mündlichen Verhandlung erteilt und Hauptsacheerledigung erklärt. Das AG legte die Kosten der Vermieterin auf. Ihre Beschwerde zum LG blieb ohne Erfolg.

Der Beschluss: Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse gehabt, die beiden Untermieter aufzunehmen und entsprechende Untermieterträge zu erzielen, um die weitgehend nutzlosen Mietaufwendungen von November 2019 bis Mai 2020 zu kompensieren. Er habe mit Blick auf das nahende Mietvertragsende am 31. Mai 2020 vernünftig gehandelt, indem er sich frühzeitig auf Wohnungssuche begeben und seine neue Wohnung schon zum 1. November 2019 gemietet habe; die Suche nach einer Ersatzwohnung habe er nicht bis in das Jahr 2020 verschieben oder auf die zum 1. November 2019 gefundene Ersatzwohnung in der Hoffnung verzichten müssen, er werde auch noch zum April oder Mai 2020 eine ebenso geeignete neue Wohnung finden. Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe seine Doppelbelastung mit Miete dadurch selbst herbeigeführt und habe deswegen von vornherein kein als berechtigt anzuerkennendes Interesse an der Untervermietung gehabt, sei unbegründet.
Da in den Personen der Untermieter und der Ausgestaltung der Untermietverträge keine Hinderungsgründe vorlagen, hätte der Kläger die Kosten des Rechtsstreits nur tragen müssen, wenn die Beklagte ihm keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hätte. Das habe sie jedoch. Ihre Forderung, die in Aussicht genommenen Untermieter persönlich kennenlernen zu müssen, bevor sie über die Genehmigung entscheide, sei auf eine Ablehnung der beanspruchten Erlaubnis hinausgelaufen.
Ein Vermieter dürfe die Untervermietungserlaubnis nicht davon abhängig machen, dass der Untermieter sich bei ihm bewerbe oder persönlich vorstelle, denn die Auswahl des Untermieters sei allein Sache des Mieters. Kenne der Vermieter den Untermieter weder persönlich und habe er auch keine Anhaltspunkte für seine mangelnde Eignung, müsse der Mieter es dem Vermieter nicht erst durch zusätzliche Informationen ermöglichen, nach denkbaren Hinderungsgründen zu forschen. Vielmehr liege dann der Regelfall vor, bei dem der Vermieter nur den Anspruch habe, den Namen, zur eindeutigen Identifikation auch Geburtsdatum nebst Geburtsort und Angaben über die berufliche oder sonstige Tätigkeit des Untermieters zu erfahren.
Da die Beklagte ihre Zustimmung zur Untervermietung weiterhin vom unmittelbaren Kontakt mit den in Aussicht genommenen Untermietern abhängig gemacht habe, habe der Kläger berechtigterweise klagen und davon ausgehen dürfen, dass er die begehrte Erlaubnis nicht ohne gerichtliche Unterstützung erhalten werde. Das gilt umso mehr, als die Beklagte zudem ohne jeden Anhaltspunkt mögliche Vorstrafen der in Aussicht genommenen Untermieter in den Raum gestellt habe.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 57 und in unserer Datenbank.


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