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Zahlungspflicht endet erst mit der vollständigen Rückgabe
Nutzungsentschädigung
10.12.2020 (GE 21/2020, S. 1349) Bleiben nach Mietende einzelne Gegenstände in den Mieträumen zurück, kann gleichwohl die Rückgabeverpflichtung des Mieters erfüllt sein. Anders aber, wenn es sich um schwer zu bewegende Sachen handelt, so das OLG Brandenburg in einem Prozesskostenhilfeverfahren.
Der Fall: Die Beklagten, die nach Beendigung des Geschäftsraummietverhältnisses von der Klägerin auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz in Anspruch genommen worden waren, beantragten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das LG bewilligte teilweise und wies den Antrag insoweit zurück, als Prozesskostenhilfe auch hinsichtlich der Rechtsverteidigung gegen die geltend gemachte Nutzungsentschädigung beantragt worden war.

Die Entscheidung: Das OLG wies die sofortige Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss zurück, weil die Rechtsverteidigung insoweit keine Aussicht auf Erfolg habe. Zwar könne die Klageforderung nicht darauf gestützt werden, dass die Beklagten keine Renovierungsarbeiten durchgeführt hatten; hierdurch lasse sich ein auf § 546a BGB (Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe) gestützter Anspruch nicht begründen, weil nach einhelliger Ansicht in Literatur und Rechtsprechung in diesen Fällen eine Vorenthaltung i.S.d. Bestimmung verneint werde. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Mietausfalls wegen der nicht ordnungsgemäßen Rückgabe scheide aus, weil nicht dargelegt worden sei, zu welchem Zeitpunkt eine Vermietung an einen Dritten im Falle der ordnungsgemäßen Durchführung der Schönheitsreparaturen hätte erfolgen können. Jedoch könne sich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung daraus ergeben, dass eine vollständige Rückgabe der Mieträume noch nicht erfolgt sei, und zwar im Hinblick darauf, dass die Beklagten den dort befindlichen begehbaren Kühlraum bisher nicht entfernt hätten. Hierbei handele es sich nicht um einen zu vernachlässigenden Gegenstand, sondern um ein schon wegen seiner Größe und seines Umfangs schwer zu bewegendes Objekt, das einer Nutzung des Raumes durch Nachfolgemieter entgegenstünde.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 1432 und in unserer Datenbank.


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