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„Inhaltsleere Floskeln“ in einem Maklerexposé
Keine Beschaffenheitsgarantie
30.11.2020 (GE 20/2020, S. 1296) Die Angabe in einem Maklerexposé, ein Gebäude sei „mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen“, stellt keine Beschaffenheitsgarantie bezüglich des Wohn- und Sanierungsstandards dar.
Der Fall: Die Kläger hatten von den Beklagten ein 1920 errichtetes Haus gekauft. Im Maklerexposé stand, das Objekt sei „mit wenigen Handgriffen“ bereit, „neue Besitzer zu beherbergen“. Tatsächlich waren aufsteigende Feuchtigkeit in den Wänden und Schimmel hinter Paneelen vorhanden. Außerdem war die Elektrik lebensgefährlich. Das Grundstück wurde unter Ausschluss der Gewährleistung an die Kläger verkauft, die einzelne Mängel kannten und mit einem gewissen Sanierungsaufwand rechneten. Der fiel dann so hoch aus, dass die Kläger Schadensersatzansprüche geltend machten und arglistiges Verschweigen ins Feld führten – ohne Erfolg.

Die Beschlüsse: Die Kläger hätten selbst eingeräumt, für die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden mit 15.000 € kalkuliert zu haben. Die wg. fehlender Horizontalsperre aufsteigende Feuchtigkeit sei den Käufern bekannt gewesen, mithin auch nicht arglistig verschwiegen worden. Dass wegen Schimmelbefalls unter den Paneelen auch der Putz ausgetauscht werden musste, habe lediglich den Umfang der Sanierungsarbeiten, den die Kläger falsch eingeschätzt hätten, betroffen.
Beim Maklerexposé habe es sich nurum eine allgemeine Anpreisung ohne konkreten Aussagehalt gehandelt. Das Verkaufsexposé habe den ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Zustand des Gebäudes renovierungsbedürftig war. Umfang und Qualität der auch auf den im Exposé enthaltenen Fotos erkennbar erforderlichen Renovierungsarbeiten seien durch die Angaben im Exposé an keiner Stelle weiter erläutert worden. Deshalb habe die nahezu inhaltsleere Floskel im Exposé, nur „wenige Handgriffe“ seien zur Herstellung einer „Beherbergungs“-fähigkeit erforderlich, nicht als Beschaffenheitsgarantie mit dem Inhalt verstanden werden können, es seien grundsätzlich keine Renovierungs- und Sanierungsarbeiten am Gebäude zur Erreichung eines modernen Wohnstandards mehr erforderlich.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 1317 und in unserer Datenbank. 


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