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Wirksamkeit der Einräumung „für den ersten Vermietungsfall“
Vormietrecht
22.07.2020 (GE 12/2020, S. 778) Wenn ein (im BGB nicht geregeltes) „Vormietrecht“ eingeräumt wird, und zwar für den Supermarktmieter, der den Mietvertrag selbst vorformuliert hat, muss die betreffende Klausel den AGB-rechtlichen Anforderungen entsprechen, um im Vermietungsfall geltend gemacht werden zu können.
Der Fall: § 21 des von der beklagten Mieterin vorformulierten Mietvertrages von 2000 enthielt unter der Überschrift „Vormietrecht“ folgende Regelung: „Der Vermieter räumt dem Mieter für den ersten Vermietungsfall nach Vertragsablauf in sinngemäßer Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über das Vorkaufsrecht ein Vormietrecht ein.“ Nachdem die Klägerin das Mietverhältnis im Juni 2018 ordentlich gekündigt und einen Mietvertrag mit einem anderen Interessenten abgeschlossen hatte, teilte die Beklagte im September 2018 mit, dass sie das Vormietrecht geltend mache. Weil die Klägerin die Vereinbarung des Vormietrechts für unwirksam hält, verlangt sie Herausgabe der Geschäftsräume.

Die Entscheidung: Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht Stuttgart das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts Ellwangen ab und wies die Klage ab. Das Vormietrecht sei entgegen der Auffassung des Landgerichts wirksam vereinbart worden, weil AGB-rechtliche Verstöße nicht vorlägen. Zum einen sei die Vereinbarung nicht überraschend, zum anderen auch nicht intransparent, weil eindeutig erkennbar sei, wann der Vormietfall mit welchem Inhalt eintreten sollte. Schließlich läge auch keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin deswegen vor, weil sie langfristig an die Beklagte als Mieterin gebunden sein könnte; wie sich aus § 544 BGB ergebe, seien auch Mietverhältnisse über eine Laufzeit von 30 Jahren zulässig.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 804 und in unserer Datenbank.


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