Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Verwalter nach DSGVO als Verantwortlicher mit Zusatzvergütung
Doppelzuständigkeit
25.05.2020 (GE 9/2020, S. 580) Der WEG-Verwalter ist in der WEG gemeinsam Verantwortlicher im Sinne von Art. 26 DSGVO, kann daher mit der WEG eine Vereinbarung nach Art. 26 Abs. 2 DSGVO schließen und dafür eine zusätzliche Vergütung vereinbaren.
Der Fall: In einer Anfechtungsklage wollten einige Eigentümer klären lassen, ob ein gefasster Beschluss, die Verwaltung gegen eine Sondervergütung mit der Übernahme der Verpflichtungen aus der Datenschutzgrundverordnung zu beauftragen, rechtmäßig war. Sie waren der Ansicht, der WEG-Verwalter sei allein Verantwortlicher nach der DSGVO und habe deshalb auch keinen Anspruch auf Sondervergütung.

Das Urteil: Das AG weist die Beschlussanfechtungsklage ab. Nach § 20 WEG seien in erster Linie die Wohnungseigentümer zuständig; sei ein Verwalter bestellt, auch dieser, ggf. sogar ein Beirat. Daraus folge, dass der Verwalter jedenfalls nicht der Alleinverantwortliche sei. Das AG kommt zum Ergebnis, dass sowohl die Gemeinschaft als auch der WEG-Verwalter gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Art. 26 DSGVO sind. Beide entschieden über Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung.
Dass nicht ausdrücklich ein entsprechender Vertrag geschlossen worden sei, sei unschädlich, weil es auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf zugrunde liegende Verträge ankomme. Allerdings müsse nach Art. 26 DSGVO ein derartiger Vertrag abgeschlossen werden.
Vorliegend hatten WEG und Verwalter einen „Auftragsverarbeitungsvertrag“ geschlossen, den das Gericht als Vertrag gemäß Art. 26 DSGVO auslegte. Die dafür vereinbarte Höhe der Sondervergütung – einmalig 200 € – sei auch angemessen. Der Einholung dreier Vergleichsangebote habe es nicht bedurft, denn die Verwaltung sei den Eigentümern bekannt, was auch bei einer Kostenersparnis Vorrang gegenüber der Tätigkeit anderer unbekannten Dienstleister habe.

AG Mannheim, Urteil vom 11. September 2019 - 5 C 1733/19 -


Links: