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Bauen in Zeiten vom Corona-Virus erfordert von allen Beteiligten einen partnerschaftlichen Umgang
Auf faire Lösungen einigen und das Vereinbarte schriftlich dokumentieren
09.04.2020 (GE 7/2020, S. 446) Angesichts des Ausbreitungsgrades von COVID-19 sowie den darauf beruhenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen ist die Allgemeinheit erheblich verunsichert. Die Einschnitte in das Alltagsleben sind spätestens seit der „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 in Berlin vom 14. März 2020“ und der „Leitlinien gegen Ausbreitung des Corona-Virus“ der Bundesregierung vom 16. März 2020 erheblich und branchenübergreifend. Es erfolgen Stornierungen, Verträge werden gekündigt, Rücktritte erklärt. Was geht, was nicht?
Anlässlich der Verbreitung des COVID-19 hat der WHO-Generaldirektor am 11. März 2020 die Situation zu einer Pandemie erklärt. Bei einer Pandemie handelt es sich um eine landes- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Krankheit beim Menschen. Die Tatsache der schnellen Verbreitungsfähigkeit des Virus führte bereits in Deutschland zu Quarantänemaßnahmen, die durch den Staat angeordnet werden dürfen. Rechtliche Grundlage ist § 30 des Infektionsschutzgesetzes. In Quarantäne müssen sich Mitarbeiter begeben, die Kontakt mit einem COVID-19-Infizierten hatten – die Quarantäne wird jeweils individuell angeordnet. Diese Personen können ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen. Gleiches gilt für die Erkrankten, die aufgrund der Diagnose der Arbeit fernbleiben müssen.
Was ist zu tun, wenn Bauverträge in Zeiten einer Krise, von der alle gleich betroffen sind, ins Stocken geraten oder jetzt abgeschlossen werden sollen, und unklar ist, wie es weitergehen kann?

1. Abgeschlossene Verträge
1.1 Grundsätzliche Leistungspflicht
Derzeit ist die Zahl der Erkrankten noch gering, so dass die geschuldeten Werkleistungen erbracht werden können und müssen. Einschränkungen der Arbeitsausführung sind vom Staat/Land (noch) nicht angeordnet.
Krankheit des Unternehmers oder dessen Mitarbeiter ist grundsätzlich kein Grund, etwas an dem laufenden Vertrag zu ändern. Das Risiko, dass die Leistung vertragsgemäß erbracht werden kann, liegt grundsätzlich bei dem Auftragnehmer. Er haftet verschuldensunabhängig für die Erreichung des vertraglich vereinbarten Zwecks. Das Auftreten einer Krankheit bei dem Ausführenden bzw. den Mitarbeitern ist eine Situation, mit der der Unternehmer rechnen muss. Gleiches gilt für die Sicherstellung, dass das notwendige Material für die Bauleistung zur Verfügung steht.



Den vollständigen Aufsatz finden Sie in GE 7/2020, Seite 446.
Autor: Dr. Petra Sterner, WIR Wanderer und Partner Rechtsanwälte


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