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Beschreibung der Mangelsymptome ist ausreichend
Substantiierungspflicht
08.04.2020 (GE 7/2020, S. 433) Macht der Mieter wegen eines Mangels eine Mietminderung geltend, ist eine Beschreibung der Mangelsymptome ausreichend. Eine Benennung der Mangelursachen ist dagegen nicht erforderlich.
Der Fall: Die Beklagten, die eine Gewerbefläche mit Gebäude für einen Kfz-Handel gemietet hatten, rügten we­gen ungenügender Tragfähigkeit des Untergrundes im Außenbereich Mängel des Mietobjekts unter Setzung einer Abhilfefrist. Nachdem diese verstrichen war, kündigten sie das Mietverhältnis fristlos und räumten das Objekt ohne weitere Mietzahlung. Das Landgericht Cottbus gab der Metzahlungsklage in Höhe von 229.400 € statt, das OLG Brandenburg wies die Berufung der Beklagten zurück, weil ihr Vortrag zur Mangelhaftigkeit unschlüssig und zur Beweiserhebung nicht geeignet sei. Der BGH ließ die Berufung auf die Nichtzulassungsbeschwerde zu, hob das OLG-Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück.

Die Entscheidung: Entgegen der Auffassung des OLG habe der Vortrag der Beklagten zur Mangelhaftigkeit ihren Substantiierungspflichten genügt. Hierfür genüge es, wenn Tatsachen vorgetragen würden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet seien, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen. Unerheblich sei, wie wahrscheinlich die Darstellung sei, und ob sie auf eigenem Wissen oder auf Schlussfolgerungen aus Indizien beruhe. Das Gericht müsse nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Vo­raussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorlägen. Wenn – wie hier – der Mieter seine Rechte aus einem Mietmangel herleite, genüge er seiner Darlegungslast, wenn die Mangelerscheinungen, also die Mangelsymptome, hinreichend genau beschrieben würden. Das sei hier der Fall, weil die Beklagten mit ihrem unter Sachverständigenbeweis angetretenen Vortrag, wonach die Pflasterfläche vor der Fahrzeugaufbereitungshalle für eine dauerhafte Belastung durch Kraftfahrzeuge nicht geeignet sei, ihrer Substantiierungspflicht nachgekommen seien.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 465 und in unserer Datenbank.


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