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Gewerbemiete: Geschäftsschließungen aufgrund SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung
Erste Einschätzungen zu den gegenseitigen Rechten und Pflichten
06.04.2020 (GE 7/2020, S. 423) Erzwungene Schließungen stellen Mieter wie Vermieter von Gewerberäumen vor die Frage: Wie weiter? Wer hat welche Ansprüche? Erste Antworten liefert der nachstehende Beitrag.
1. Aktuelle politische Situation (Stand 31. März 2020)
Seit dem 18. März 2020 darf in Berlin kein Einzelhandel mehr geöffnet sein. Ausgenommen sind lediglich der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Wochenmärkte, Apotheken, Sanitärhäuser, Optiker, Drogerien Tankstellen, Waschsalons, Zeitungsverkauf und Buchhandel, Baumärkte und der Großhandel. Nicht mehr betrieben werden dürfen zudem Tanzlustbarkeiten, Spezialmärkte, Spielhallen, Kinos, Theater und seit dem 23. März 2020 auch keine Gaststätten, Hotels, Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxis und ähnliche Betriebe. Rechtsgrundlage ist die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (SARS-CoV-2 EindmaßnV), welche wiederum aufgrund § 32 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes erlassen wurde, wonach die Landesregierungen zum Erlass von Geboten und Verboten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ermächtigt werden.

2. Aktuelle Situation der Mietvertragsparteien
Bereits wenige Tage nach Anordnung der Geschäftsschließungen zeichnet sich große Verunsicherung ab, wie damit umgegangen werden soll, dass der Mieter sein angemietetes Geschäft praktisch nicht mehr nutzen kann. Die sorgenvollen Mieter rechnen insgeheim oder ganz offen nach, wie lange sie ohne Erzielung von Einnahmen überhaupt wirtschaftlich überleben werden können und fordern bereits Mietminderungen oder ziehen eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrags in Betracht. Der in den letzten Jahren durch ständige Gesetzesänderungen gebeutelte und noch über seinen Auskunftspflichten und Berechnung der Stichtagsmiete nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 4 MietenWoG sitzende Vermieter, der möglicherweise zumindest mittelfristig auskömmliche Mieteinnahmen im Wesentlichen nur noch durch seine Gewerbemietverhältnisse erlangen kann, schreckt auf und wirft den Ball zurück. Schließlich kann auch er nichts für die Verbreitung des SARS-CoV-2 und die angeordneten Ladenschließungen.



Den vollständigen Aufsatz finden Sie in GE 7/2020, Seite 423.
Autor: Sandra Walburg, Rechtsanwälte Czink Walburg und Kollegen


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