Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Schriftformerfordernis im Mietrecht
Nachrichten
21.02.2020 NRW hat im Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Änderung der sog. Schriftformklausel des BGB vorgelegt (19/17034). Er sieht vor, das Kündigungsrecht bei Schriftformverstößen auf den Erwerber zu beschränken. § 550 BGB soll aufgehoben und in einen neu zu schaffenden § 566 Abs. 3 BGB verlagert werden.
Zusätzlich solle das nunmehr nur noch dem Erwerber für die vor seinem Erwerb liegenden Schriftformverstöße zustehende Kündigungsrecht zum Schutz des Mieters zeitlich befristet werden. Auf diese Weise werde verhindert, dass der Mieter während der gesamten restlichen, vereinbarten Vertragslaufzeit aufgrund eines zutage getretenen Formmangels mit einer Kündigung durch den Erwerber rechnen muss. Darüber hinaus werde die Kündigung unwirksam, wenn der Mieter ihr widerspricht und sich mit der Fortsetzung des Mietvertrages zu den schriftlich vereinbarten Bedingungen einverstanden erklärt. Die Rechtsprechung des BGH hat dazu geführt, dass in den vergangenen Jahren über den Schriftformmangel immer wieder jede Vertragspartei sich unter Berufung auf die Formnichtigkeit einer mietvertraglichen Abrede auf die Unwirksamkeit der Befristung des Vertrages berufen konnte.


Links: