Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB
GbR mit GmbH als Gesellschafter
09.10.2017 (GE 18/2017, S. 1050) Bei einem Verbrauchervertrag gelten zahlreiche Sondervorschriften (§§ 312 ff. BGB); die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen finden auch Anwendung auf Vertragsbedingungen, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind (§ 310 Abs. 3 BGB), so dass oft entscheidend ist, wer als Verbraucher anzusehen ist. Der Bundesgerichtshof hat das für eine BGB-Gesellschaft, die überwiegend für private Zwecke Rechtsgeschäfte abschließt, grundsätzlich bejaht. Es gibt aber Einschränkungen.
Der Fall: Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft), bestehend aus einer natürlichen Person und einer GmbH, hatte mit dem beklagten Architekten einen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses abgeschlossen. Im Vertrag war die Haftung für Schäden auf eine bestimmte Höhe begrenzt. Nachdem eine Vielzahl von Mängeln an der Glas-Blech-Fassade aufgetreten war, forderte die Klägerin Schadensersatz; das Oberlandesgericht hielt die Klage für begründet, da die Klägerin als Verbraucher anzusehen sei und deshalb die haftungsbeschränkende Regelung gegen § 309 Nr. 7b BGB verstoße. Die Revision war erfolgreich.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht einem Verbraucher gleichzustellen sei, wenn ein Gesellschafter eine juristische Person sei. Es komme dann nicht darauf an, ob sie lediglich zu privaten Zwecken oder gewerblich tätig sei. Schon der Wortlaut des § 13 BGB spreche dafür, der nur eine natürliche Person als Verbraucher ansehe. Auch die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Vorschrift spreche für diese Auslegung. Die Rechtsprechung des BGH zur Wohnungseigentümergemeinschaft betreffe den Sonderfall, dass der einzelne Wohnungseigentümer sich der Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft und der dadurch begründeten anteiligen Haftung nicht entziehen könne, weswegen es geboten erscheine, den Verbraucherschutz auf die WEG zu erstrecken.

Anmerkung der Redaktion: Damit ergeben sich folgende Alternativen:
1. Die BGB-Gesellschaft besteht ausschließlich aus natürlichen Personen und ist überwiegend zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig. Sie ist Verbraucher (BGH, NJW 2002, 368).
2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus mindestens einer natürlichen Person; sie ist damit Verbraucher (BGH, GE 2015, 660), auch wenn weitere Gesellschafter juristische Personen sind.
3. Mitglieder der BGB-Gesellschaft sind sowohl natürliche wie juristische Personen; auch wenn die Gesellschaft überwiegend nur zu privaten Zwecken tätig ist, gilt sie nicht als Verbraucher (BGH VII ZR 269/15).

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 1090 und in unserer Datenbank


Links: