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Ein Vergleich mit dem Vormieter ist auch für den Nachmieter bindend
Mietpreisbremse und Vormiete
25.04.2025 (GE 6/2025, S. 271) Der Vermieter darf bei Neuabschluss eines Mietvertrages die Vormiete verlangen, auch wenn die ortsübliche Vergleichsmiete erheblich überschritten wird. Die Vormiete muss allerdings rechtlich geschuldet sein, was für jede Einigung während des Mietverhältnisses über die Miethöhe gilt.
Der Fall: Die Klägerin verlangte Rückzahlung der anteiligen Mieten für November und Dezember wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse. Die Vermieterin berief sich auf einen Vergleich mit den Vormietern über die Miethöhe, der nach § 556e BGB auch bei Neuvermietung berücksichtigt werden dürfe. Die Klägerin meinte, die Vereinbarung mit dem Vormieter sei als unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter nicht zu berücksichtigen. Das Amtsgericht wies die Klage ab.

Die Entscheidungen: Das Landgericht Berlin wies die Berufung durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurück. Nach der Entscheidung des BGH vom 28. September 2022 (GE 2022, 1201) sei geklärt, dass Vereinbarungen während des Mietverhältnisses nicht den Regelungen zur Mietpreisbegrenzung unterliegen und deshalb wirksam sind. Ein Vergleich der Parteien des Vor-Mietverhältnisses über die Miethöhe, den diese im Hinblick auf einen zwischen ihnen umstrittenen Verstoß gegen die Vorschriften der Mietpreisbremse geschlossen haben, könne daher eine nach der Mietpreisbremse teilunwirksame Mietabsprache mit dem Vormieter für die Zukunft heilen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 295 und in unserer Datenbank.


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