News → Kurz notiert
Widerruf der Genehmigung zur Hundehaltung
Subjektiv empfundene Bedrohung
14.02.2025 (GE 2/2025, S. 69) Eine mit Zustimmung des früheren Vermieters erlaubte Hundehaltung kann von dem in das Mietverhältnis eingetretenen Vermieter nur aus wichtigem Grund widerrufen werden, auch wenn es sich um einen gefährlichen Hund („Kampfhund“) im Sinne des Berliner Hundegesetzes handeln sollte; dass sich Mitmieter aufgrund der Größe und Kraft eines solchen Hundes subjektiv bedroht fühlen, reicht für einen Widerruf nicht aus.
Der Fall: Der in den Mietvertrag als Vermieter eingetretene Kläger verlangt vom Beklagten Räumung und Herausgabe. Der Beklagte hält mit Erlaubnis des früheren Vermieters einen Hund (eine Mischung aus Old-English-Bulldog und Weimaraner). Der Kläger hat die Erlaubnis zur Hundehaltung widerrufen, die Haltung des Hundes untersagt und den Beklagten zur Entfernung des Hundes aufgefordert, weil es sich um einen „Kampfhund“ handele, den der Beklagte gegenüber anderen Mietern im Objekt als Druck- und Nötigungsmittel einsetze, um Vorrang auf Wegen oder im Treppenhaus zu erzwingen. Das AG Charlottenburg hat die Räumungsklage abgewiesen.
Das Urteil: Der Vermieter kann das Mietverhältnis nur aus berechtigtem Interesse kündigen, etwa bei erheblichen Vertragspflichtverletzungen des Mieters. Eine solche kann zwar vorliegen, wenn der Mieter eine unerlaubte Tierhaltung trotz Abmahnung fortsetzt, aber hier war dem Beklagten das Halten des Hundes vom vorigen Vermieter erlaubt worden. Eine erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung kann selbst dann nicht ohne Weiteres widerrufen werden, wenn es sich um einen Kampfhund handelt.
Vorliegend handele es sich zwar um einen großen und kräftigen Hund, der – ohne Maulkorb – aber immer an der Leine geführt worden sei. Beißvorfälle oder Beißversuche sind nicht dargelegt worden. Dass der Beklagte den Hund als „Waffe“ bzw. Droh- und Nötigungsmittel eingesetzt hätte, habe die Zeugenvernehmung nicht ergeben.
Dass ein Mitmieter sich von dem Hund wegen dessen Größe und Kraft subjektiv bedroht fühlte, reiche nicht für einen Widerruf der Hundehaltung aus.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 93 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Der Vermieter kann das Mietverhältnis nur aus berechtigtem Interesse kündigen, etwa bei erheblichen Vertragspflichtverletzungen des Mieters. Eine solche kann zwar vorliegen, wenn der Mieter eine unerlaubte Tierhaltung trotz Abmahnung fortsetzt, aber hier war dem Beklagten das Halten des Hundes vom vorigen Vermieter erlaubt worden. Eine erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung kann selbst dann nicht ohne Weiteres widerrufen werden, wenn es sich um einen Kampfhund handelt.
Vorliegend handele es sich zwar um einen großen und kräftigen Hund, der – ohne Maulkorb – aber immer an der Leine geführt worden sei. Beißvorfälle oder Beißversuche sind nicht dargelegt worden. Dass der Beklagte den Hund als „Waffe“ bzw. Droh- und Nötigungsmittel eingesetzt hätte, habe die Zeugenvernehmung nicht ergeben.
Dass ein Mitmieter sich von dem Hund wegen dessen Größe und Kraft subjektiv bedroht fühlte, reiche nicht für einen Widerruf der Hundehaltung aus.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 93 und in unserer Datenbank.
Links: