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Grenzabstand für stark wachsende Bäume
Maßgeblich ist die Wuchshöhe
08.01.2025 (GE 22/2024, S. 1130) Nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW muss für stark wachsende Bäume ein größerer Grenzabstand eingehalten werden als bei anderen Bäumen. Trompetenbäume gehören nicht dazu.
Der Fall: Die Eigentümerin hatte zwei Trompetenbäume auf ihrem Grundstück in Grenznähe gepflanzt; der Abstand betrug mehr als 2 m, aber weniger als 4 m.
Der Grundstücksnachbar klagte auf Entfernung, weil der Mindestabstand für stark wachsende Bäume nicht eingehalten sei.

Das Urteil: Das Landgericht Kleve wies nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage ab, weil stark wachsende Bäume im Sinne der Vorschrift nur solche seien, die besonders groß werden, ohne dass es auf die Wuchsgeschwindigkeit ankommt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen hätten die Trompetenbäume nur eine maximale Wuchshöhe von 15 bis 18 m, während die im Nachbarrechtsgesetz beispielhaft aufgeführten Bäume wie etwa die Rotbuche 45 m hoch werden.
Anmerkung: Im Nachbarrechtsgesetz Berlin ist für stark wachsende Bäume ein Mindestabstand von 3 m vorgeschrieben (§ 27), während das Nachbarrechtsgesetz Brandenburg für alle Bäume mit Ausnahme von Obstbäumen einen Mindestabstand von 4 m vorschreibt (§ 37).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 1150 und in unserer Datenbank.


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