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Nach Beweisaufnahme in erster Instanz keine neue Tatsachenfeststellung
Lärmbelästigung durch Mieter?
11.09.2024 (GE 16/2024, S. 779) Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, erhebliche Beeinträchtigungen des anderen zu unterlassen. Lärmbelästigungen durch seine Mieter sind vom Sondereigentümer zu unterbinden, sofern diese tatsächlich daher rühren.
Der Fall: Die Sondereigentümer beklagten eine fortdauernde intensive Lärmbelästigung aus der Nachbarwohnung und behaupteten, Verursacher sei der psychisch kranke Mieter. Sie verlangten Maßnahmen der vermietenden Sondereigentümer zur Beendigung der Störung. Nach umfangreicher Beweisaufnahme hielt das Amtsgericht es nicht für erwiesen, dass der Lärm aus der Wohnung der Beklagten herrührte.
Das Urteil: Das LG Berlin meinte, eine widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung durch das AG liege nicht vor. Nur bei einer offensichtlich unvollständigen Beweiserhebung oder Beweiswürdigung oder einer gewissen Wahrscheinlichkeit für eine andere Tatsachenfeststellung sei das Berufungsgericht zu einer erneuten Beweiserhebung verpflichtet. Das sei hier nicht der Fall. Das AG sei den Beweisangeboten der Kläger nachgegangen; der Beweis, dass der Lärm gerade aus der Wohnung der Beklagten stamme, sei nicht geführt worden. Schließlich sei das AG auch auf mögliche bauliche Ursachen eingegangen; zur Amtsermittlung sei es nicht verpflichtet gewesen, wann welcher Bodenbelag innerhalb der Sondereigentumseinheit der Beklagten verlegt wurde.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 799 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Das LG Berlin meinte, eine widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung durch das AG liege nicht vor. Nur bei einer offensichtlich unvollständigen Beweiserhebung oder Beweiswürdigung oder einer gewissen Wahrscheinlichkeit für eine andere Tatsachenfeststellung sei das Berufungsgericht zu einer erneuten Beweiserhebung verpflichtet. Das sei hier nicht der Fall. Das AG sei den Beweisangeboten der Kläger nachgegangen; der Beweis, dass der Lärm gerade aus der Wohnung der Beklagten stamme, sei nicht geführt worden. Schließlich sei das AG auch auf mögliche bauliche Ursachen eingegangen; zur Amtsermittlung sei es nicht verpflichtet gewesen, wann welcher Bodenbelag innerhalb der Sondereigentumseinheit der Beklagten verlegt wurde.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 799 und in unserer Datenbank.
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