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Räumungsverfügung ist auch nach Jahren noch möglich
Verbotene Eigenmacht
10.11.2023 (GE 17/2023, S. 880) Eine Haus- oder Wohnungsbesetzung ist eine verbotene Eigenmacht, wogegen der Besitzer sich sogar mit Gewalt im Wege der Selbsthilfe wehren darf. Das gilt auch bei unklaren Verhältnissen, u. a. deshalb, weil die Personalien nicht festgestellt werden konnten.
Der Fall: Die Wohnung der Klägerin war schon seit Jahren von mehreren Personen besetzt; es kam zu einem Polizeieinsatz und auch einer einstweiligen Verfügung auf Räumung gegen einen Besetzer, die vollstreckt wurde. Ein Antrag auf Räumungsverfügung gegen einen anderen Besetzer wurde zunächst vom Amtsgericht als unzulässig verworfen, weil der Antragsgegner prozessunfähig sei. Nach Zurückverweisung durch das LG Berlin wurde die Räumungsverfügung im Urteilsverfahren erlassen; die Berufung war erfolglos.
Die Entscheidungen: Die 64. Kammer hatte zunächst die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben, das kurzen Prozess machen wollte und ohne weitere Feststellungen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Prozessunfähigkeit des Antragsgegners zurückgewiesen hatte. Das Landgericht bestätigte alsdann die Verpflichtung auf Räumung wegen verbotener Eigenmacht. Ein gutgläubiger Erwerb des Besitzes sei nicht schlüssig dargetan; die Klägerin habe sich auch nicht zögerlich verhalten, sondern habe sich im Rahmen der verschiedenen gerichtlichen Verfahren um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht. Auf die Frage, ob die Klägerin Eigentümerin der Wohnung ist, komme es für den Anspruch aus Besitzschutz nicht an. Eine Räumungsfrist komme wegen der durch verbotene Eigenmacht indizierten Dringlichkeit nicht in Betracht.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 897 und 898 und in unserer Datenbank.
Die Entscheidungen: Die 64. Kammer hatte zunächst die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben, das kurzen Prozess machen wollte und ohne weitere Feststellungen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Prozessunfähigkeit des Antragsgegners zurückgewiesen hatte. Das Landgericht bestätigte alsdann die Verpflichtung auf Räumung wegen verbotener Eigenmacht. Ein gutgläubiger Erwerb des Besitzes sei nicht schlüssig dargetan; die Klägerin habe sich auch nicht zögerlich verhalten, sondern habe sich im Rahmen der verschiedenen gerichtlichen Verfahren um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht. Auf die Frage, ob die Klägerin Eigentümerin der Wohnung ist, komme es für den Anspruch aus Besitzschutz nicht an. Eine Räumungsfrist komme wegen der durch verbotene Eigenmacht indizierten Dringlichkeit nicht in Betracht.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 897 und 898 und in unserer Datenbank.
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