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Voraussetzungen für die Genehmigung einer privaten E-Ladestation durch Eigentümerbeschluss
Eintragung des Elektroinstallateurs in das Verzeichnis der Bundesnetzagentur
18.05.2023 (GE 7/2023, S. 334) Ein Wohnungseigentümer, der eine private Ladestation unterhält, muss die Eintragung des Elektroinstallateurs in das Installateurverzeichnis der Bundesnetzagentur betreiben und die wesentlichen Versicherungsbedingungen aushandeln.
Der Fall: Die klagende Wohnungseigentümerin und die Gemeinschaft streiten über die Gültigkeit eines Beschlusses, mit dem einem Miteigentümer die Installation einer Ladestation für ein Elektrofahrzeug in der Tiefgarage gestattet wurde. Dabei wurden dem Miteigentümer sämtliche Kosten für Installation, Wartung, Instandsetzung, Erneuerung sowie eines möglichen Rückbaus, die Vorlage eines Angebots eines Fachbetriebs, der Anschluss der Ladestation an den privaten Stromzähler und die ordnungsgemäße und brandschutzkonforme Verlegung der notwendigen Stromleitungen auferlegt. Zuvor hatte die Verwaltung bei der Versicherung eine Nachfrage gehalten und die Antwort erhalten, dass es sich bei der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen (DIN, VDI, VDE, DGUV) nicht um eine Gefahrerhöhung handle.
Die Klägerin meint, dass die vorgesehenen Auflagen unzureichend seien. Es fehle die generelle Verpflichtung des Miteigentümers zur fachgerechten Installation, der fachgerechten regelmäßigen Wartung, der fachgerechten Instandsetzung im Schadensfall, der fachgerechten Erneuerung und des fachgerechten Rückbaus der Ladestation sowie die Verpflichtung des Miteigentümers, dass dieser für die vorgeschriebene Installation einen zertifizierten Fachbetrieb beauftragen müsste und entsprechende Nachweise zu liefern habe.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Die GdWE habe das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Nach dem eingeholten Angebot müssten die Arbeiten auch fachgerecht vorgenommen werden. Die Haftung des Miteigentümers für Folgeschäden ergebe sich bereits aus dem Gesetz. Die beauftragte Fachfirma habe die Einhaltung der Brandschutzvorschriften ohnehin zu prüfen. Der Versicherungsschutz sei vorab geprüft worden. Hiergegen die Berufung der Klägerin.

Das Urteil: Die Berufung hat Erfolg. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Über die Art und Weise der Durchführung entscheiden die Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung. Aufgrund des Ermessens können die Eigentümer auch Bedingungen und Auflagen für die Durchführung mit beschließen.
Unter Heranziehung dieser Maßstäbe ist der angefochtene Beschluss für ungültig zu erklären, da die vorgesehenen Auflagen nicht den Anforderungen ordnungsgemäßer Verwaltung genügen. Der Eigentümerbeschluss knüpft die Gestattung der Installation einer elektrischen Ladestation lediglich an die Vorlage eines aussagefähigen Angebots eines Fachbetriebes an, wobei die entsprechenden Unterlagen von der Verwaltung zu prüfen und zu genehmigen sind. Die Gestattung bezieht sich nicht auf ein bereits vorliegendes Angebot, was durchgreifenden Bedenken begegnet.
Es wurden weder die gestattete Ladeeinrichtung, die Angabe von Hersteller und Typbezeichnung noch die notwendigen Maßnahmen zur Anschlussverlegung näher bezeichnet, sondern dem bauwilligen Eigentümer überlassen. Zugleich wurde indessen der Prüf- und Genehmigungsvorbehalt für die Hausverwaltung vorgesehen, wobei aber die Kriterien zur Überprüfung nicht hinreichend klar vorgegeben sind.
Ferner wurde keine Regelung über die regelmäßige Wartung durch einen Fachbetrieb getroffen. Die vorgesehene Kostenübernahme durch den Eigentümer genügt hierfür nicht. Demgemäß mangelt es auch an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung hinsichtlich des Versicherungsschutzes. Der Beschluss ist hinsichtlich der Auflagen auch nicht teilbar, da der Gegenstand der Ermessensentscheidung gerade das Auflagenbündel war.

Anmerkung: Die Revision ist vom LG zugelassen worden, da eines der Hauptziele der WEG-Reform 2020 gerade die Förderung der Elektromobilität durch die Umsetzung von Vereinfachungen bei der Einrichtung privater Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Wohnungseigentumsanlagen war und es zu dem Gestattungsbeschluss – soweit ersichtlich – noch keine obergerichtliche Rechtsprechung gibt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 5.000 € festgesetzt.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 355 und in unserer Datenbank.


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