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Vorlage beim JobCenter: Vermieter musste falsche Abrechnung korrigieren
Nicht berücksichtigte Vorauszahlung
07.03.2023 (GE 3/2023, S. 116) Eine unrichtige Betriebskostenabrechnung mit offensichtlichen Fehlern kann der Mieter selbst korrigieren, sodass der Vermieter dazu nicht verpflichtet ist. Wenn der Mieter Sozialleistungen bezieht und dafür eine Betriebskostenabrechnung vorlegen muss, kann das anders sein.
Der Fall: Die Mieterin hatte die Miete für Dezember 2019 einschließlich der Betriebskostenvorschüsse auf ein falsches Konto überwiesen; die Zahlung wurde erst im Januar an die Vermieterin weitergeleitet. In der Betriebskostenabrechnung für 2019 war die Abschlagszahlung für Dezember nicht enthalten; die Mieterin verlangte eine Korrektur und machte ein Zurückbehaltungsrecht für die Januarmiete geltend.
Sie berief sich darauf, dass sie Sozialleistungen vom JobCenter beziehe, dem sie eine inhaltlich korrekte Betriebskostenabrechnung vorlegen müsse. Das Amtsgericht hielt das Zurückbehaltungsrecht für begründet.

Das Urteil: Das Landgericht Krefeld wies die Berufung zurück. Zwar betreffe die Rüge der Beklagten ausschließlich die fehlerhafte Angabe der von ihr geleisteten Vorauszahlungen, die sie unschwer selbst korrigieren könne.
Sie habe jedoch ein berechtigtes Interesse an einer Korrektur durch die Vermieterin, weil sie eine Betriebskostenabrechnung dem JobCenter vorlegen müsse. Sie sei daher dem Risiko ausgesetzt, dass der Sozialleistungsträger die Leistung künftig kürzen könnte, wenn sie keine inhaltlich richtige Betriebskostenabrechnung einreiche.

Anmerkung: Die Mieterin hatte die Miete für Januar vollständig einbehalten; das Amtsgericht und das Landgericht nahmen ein Zurückbehaltungsrecht wegen der unrichtigen Betriebskostenabrechnung an. Nach herrschender Auffassung ist bei unrichtiger oder nicht erteilter Betriebskostenabrechnung der Mieter allerdings nur berechtigt, eine Nachzahlung zu verweigern und die zukünftigen Betriebskostenvorschüsse einzubehalten (BGH, GE 2012, 825). Das Landgericht Krefeld geht darüber hinaus, wenn es auch ein Zurückbehaltungsrecht für die Nettokaltmiete bejahte.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 145 und in unserer Datenbank.


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