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Kakerlaken im Bekleidungsgeschäft
Mietminderung von mindestens 30 %
29.08.2022 (GE 15/2022, S. 792) Wenn die Kundin eines Ladengeschäfts für Damenbekleidung auf Ungeziefer stößt, ist der Geschäftsbetrieb erheblich beeinträchtigt. Und wenn sich ein solcher Vorfall auch noch in einer Kleinstadt ereignet, wo er sich schnell herumspricht, ist die Geschäftsschädigung noch um einiges größer. Bei einem Befall mit Kakerlaken (Küchenschabe) ist eine Mietminderung von mindestens 30 % angemessen, entschied das OLG Karlsruhe.
Der Fall: Der Beklagte hatte ein Ladengeschäft für Damenbekleidung gemietet und in der Folgezeit diverse Mängel gerügt, u. a. einen Befall mit Kakerlaken. Er kürzte die Miete, woraufhin der Kläger Räumungsklage erhob. Er behauptete, er habe den Einsatz eines Kammerjägers angeboten, worauf der Beklagte jedoch nicht eingegangen sei. Das Landgericht gab der Klage statt; nach Räumung erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte schloss sich nicht an und beantragte in der Berufung weiterhin Klageabweisung.

Das Urteil: Das OLG Karlsruhe hielt den erheblichen Kakerlakenbefall für bewiesen. Damit sei ein erheblicher Mangel des Mietobjekts anzunehmen, was für den Ruf eines Bekleidungsgeschäfts erhebliche Nachteile mit sich bringe, insbesondere in einer Kleinstadt. Zudem sei auch mit Fraßschäden an Kleidungsstücken zu rechnen. Küchenschaben sind Allesfresser, die bevorzugt zwar feuchte und weiche Materialien wie faulende Lebensmittel, ansonsten aber jegliches organisches Material (Textilien, Leder und Papier) verzehren. Daraus ergebe sich eine Minderungsquote von mindestens 30 %. Es sei auch nicht anzunehmen, dass der Mieter eine Mangelbeseitigung verhindert habe; die Behauptung des Klägers, er habe den Einsatz eines Kammerjägers angeboten, sei nicht erwiesen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 769 und in unserer Datenbank.


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