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Kein Schadensersatz nach vom Vermieter verweigerter Auskunft zur Höhe der Vormiete
Kostenverteilung bei Leistungsklage auf unsicherer Tatsachengrundlage
06.07.2022 (GE 12/2022, S. 613) Klagt der Mieter, weil der Vermieter keine Auskunft über die Höhe der Vormiete gibt, direkt auf Feststellung der zulässigen Miethöhe nach der Mietpreisbremse, trifft ihn ein überwiegendes Mitverschulden, das einen Schadensersatzanspruch ausschließt. Die Prozessökonomie erfordert bei säumigem Verhalten des Auskunftsschuldners zur zulässigen Miethöhe die Erhebung der Stufenklage anstelle einer Leistungsklage auf unsicherer Tatsachengrundlage. Der Mieter hätte also im Rahmen der Stufenklage zunächst auf Auskunft über die Vormiete klagen müssen und erst danach ggf. auf Feststellung der zulässigen Höchstmiete.
Der Fall: Die Kläger rügten Überschreitung der höchstzulässigen Miete. Sie teilten mit, die Miete künftig unter Vorbehalt zu zahlen und baten um Mitteilung der Vormiete. Die Beklagte erteilte zunächst keine Auskunft. Die Kläger hielten nur eine Miete von 898,66 € für zulässig und beantragten entsprechende Festzustellung. Im Prozess gab die Beklagte die Vormiete mit 973,07 € an. Mit Versäumnisteil- und Schlussurteil hat das Gericht festgestellt, dass die Miete für die Wohnung nicht mehr als 973,07 € netto kalt beträgt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und den Klägern 20 %, der Beklagten 80 % der Kosten auferlegt. Mit ihrem Einspruch wollen die Kläger erreichen, dass die Beklagte die Kosten des gesamten Rechtsstreits, d. h. auch hinsichtlich des Teils der Klageforderung zu tragen hat, der sich aufgrund der nunmehr erteilten Auskünfte über die Vormiete als unbegründet erweist.

Das Urteil: Die Kostenverteilung wurde aufrechterhalten. Sie entspräche, wie das Gericht klarstellte, dem Verhältnis, in dem die jeweilige Partei im Rechtsstreit unterlegen ist. Den Klägern stehe auch kein Schadensersatzanspruch in Form eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs dahingehend zu, dass die Beklagte verpflichtet sei, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Da die Beklagte sich mit der Auskunftserteilung in Bezug auf die Vormiete in Verzug befunden habe, sei ein Schadensersatzanspruch im Grundsatz zwar nicht ausgeschlossen, scheitere hier jedoch daran, dass die Klägerin ein weit überwiegendes Mitverschulden treffe, denn sie habe ohne Kenntnis der Vormiete direkt auf Feststellung der Miethöhe geklagt, ohne zunächst im Rahmen einer Stufenklage Auskunft zu verlangen.
Die Stufenklage sei aus Gründen der Prozessökonomie das adäquate Mittel gerade für Fälle der vorliegenden Art. Wenn der Mieter davon keinen Gebrauch mache, so riskiere er, dass sich seine Leistungsklage als teilweise – oder sogar vollständig – unbegründet erweise. Dieses Risiko jedoch müsse er selbst tragen.
Doch selbst unabhängig davon bestünden Zweifel an der Erstattungsfähigkeit, weil nur erforderliche und zweckmäßige Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig sind. Die Erhebung einer Leistungsklage auf unsicherer Tatsachengrundlage bei der Möglichkeit einer Stufenklage sei jedoch nicht zweckmäßig.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 641 und in unserer Datenbank.


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