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Kein Versicherungsschutz für späteren Diebstahl aus Wohnung
Schlüsselbund im offenen Auto
10.06.2022 (GE 10/2022, S. 502) Ob eine Versicherung für ein bestimmtes Risiko einzustehen hat, entscheidet sich nach dem „Alles-oder-nichts-Prinzip“, sodass auch bei leichter Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers möglicherweise kein Versicherungsschutz besteht. Die Rechtsprechung hat deshalb den Begriff der verhüllten Obliegenheit entwickelt, bei deren Verletzung die Rechte des Versicherungsnehmers erweitert sind. Für einen Schlüsseldiebstahl ist ein Risikoausschluss anzunehmen und keine verhüllte Obliegenheit.
Der Fall: Im Lieferfahrzeug des Getränkefachhändlers lag eine Aktentasche mit einem Schlüsselbund und Unterlagen mit der Wohnanschrift des Klägers. Diese wurde entwendet und der Kläger stellte kurz danach fest, dass Geld und Wertgegenstände für über 60.000 € aus seiner Wohnung fehlten. Er machte den Schaden gegenüber seiner Hausratversicherung geltend, die sich auf Leistungsfreiheit berief. Nach den Versicherungsbedingungen sollte ein Einbruchsdiebstahl nur vom Schutz erfasst sein, wenn ohne fahrlässiges Verhalten mit den richtigen Schlüsseln der Diebstahl ermöglicht wurde.
Das Landgericht bejahte eine Fahrlässigkeit, weil der Kläger nicht nachweisen konnte, dass das Auto verschlossen war.

Das Urteil: Das Kammergericht wies die Berufung zurück. Die erweiterte Schlüsselklausel sei wirksam und weiche nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Sie stelle keine nachträgliche Abschwächung des Versicherungsschutzes dar, sondern eher eine Erweiterung, wenn für einen Einbruch auch das Eindringen mit den richtigen Schlüsseln als ausreichend angesehen werde. Wenn als Voraussetzung dafür geregelt sei, dass der Schlüsseldiebstahl nicht durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht worden sei, liege keine verhüllte Obliegenheit vor, sondern eine wirksame Risikobegrenzung. Der vereinzelt gebliebenen entgegenstehenden Entscheidung des OLG Karlsruhe sei nicht zu folgen, die Revision sei aber zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Anmerkung: Zur verhüllten Obliegenheit grundsätzlich BGH NJW 2014, 3449.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 518 und in unserer Datenbank.


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