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Keine rechnerische Aufteilung bei fehlendem Wärmemengenzähler
Kürzungsrecht bei Heizkosten
22.04.2022 (GE 7/2022, S. 336) Bei einer verbundenen Anlage schreibt § 9 Heizkostenverordnung die Kostenaufteilung zwischen Heizkosten einerseits und Warmwasserkosten andererseits mit einem Wärmemengenzähler vor. Nur bei unzumutbarem hohem Aufwand ist eine rechnerische Aufteilung erlaubt. Streitig war, ob eine rechnerische Aufteilung auch in anderen Fällen jedenfalls ein Kürzungsrecht des Mieters ausschließt. Der Bundesgerichtshof meint: Bei fehlendem Wärmemengenzähler darf der Mieter um 15 % kürzen.
Der Fall: Die Vermieterin hatte die Gesamtkosten der Heizungsanlage unter Berufung auf die in § 9 Abs. 2 Heizkostenverordnung genannte Formel ersatzweise rechnerisch auf die Kosten für Warmwasser und auf die Heizkosten verteilt. Die Kosten für Warmwasser und Heizung wurden dann über die Wohnfläche und anhand der Verbrauchswerte nach den Heizkostenverteilern und dem Warmwasserzähler ermittelt. Die Mieter erhoben Einwendungen und kürzten den Abrechnungsbetrag um 15 %. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangten sie Rückzahlung der Kaution. Das Landgericht Heidelberg meinte, ein Kürzungsrecht bestehe wegen des nur formalen Verstoßes nicht.

Das Urteil: Auf die zugelassene Revision bestätigte der BGH die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Mieter zur Kürzung der Abrechnung berechtigt waren. Das folge schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach dieses Recht bei jeder nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung entstehe. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 12 Heizkostenverordnung spreche dafür, da eine Nachrüstung von Verbrauchserfassungsgeräten durchgesetzt werden sollte. Der pauschalierte Schadensersatzanspruch des § 12 solle den Mieter für die Ungenauigkeiten in der Abrechnung entschädigen und andererseits den Vermieter zur Nachrüstung von Messgeräten anhalten. Das rechnerische Ersatzverfahren sollte nur in engen Grenzen möglich sein.

Anmerkung: Die Rechtsprechung der Zivilkammer des LG Berlin ist uneinheitlich (kein Kürzungsrecht: 65. Kammer, 67. Kammer; Kürzungsrecht bejaht: 63. Kammer).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 353 und in unserer Datenbank.


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