Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

News  →  Kurz notiert


Ansprüche aus der Mietpreisbremse
Abtretungsverbot
22.09.2021 (GE 15/2021, S. 915) Auch das AG Mitte hält das wechselseitige Abtretungsverbot von Ansprüchen aus der Mietpreisbremse für wirksam.
Der Fall: Die Conny GmbH machte gegen die Vermieter aus abgetretenen Ansprüchen von Mietern Auskunfts- und Rückzahlungsansprüche wg. angeblich überzahlter Miete auf Grundlage der Mietpreisbremse geltend. Der Mietvertrag enthielt folgendes Abtretungsverbot: „Die Abtretung von Ansprüchen aus den §§ 556d bis 556g BGB ist unzulässig. Das Abtretungsverbot gilt für beide Parteien.“ Das AG hat die Klage abgewiesen.

Das Urteil: Das Abtretungsverbot sei wirksam. Die Klausel enthalte als Allgemeine Geschäftsbedingung keine unangemessene Benachteiligung der Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben.
Grundsätzlich habe der Vermieter ein Interesse daran, durch ein Abtretungsverbot zu verhindern, dass ihm bei der Vertragsabwicklung eine unbekannte Vielzahl von Gläubigern gegenübertrete. Ein schützenswertes Interesse liegt somit vor, insbesondere wenn man berücksichtige, dass das Wohnungsmietverhältnis ein Dauerschuldverhältnis mit gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten sei. In einem solchen Vertragsverhältnis sei es für beide Parteien von besonderer Bedeutung, die Ansprüche nicht aufzusplittern und u. U. eine unübersichtliche Anzahl von Gläubigern zu generieren.
Es stelle für den Mieter keinen Nachteil dar, wenn er die Verfolgung seiner Rechte aus der Mietpreisbremse selbst vornehmen müsse. Weshalb das für ihn zu schwierig sein solle oder er „dem überlegen sachkundigen Vermieter hilflos ausgeliefert“ oder er durch das Abtretungsverbot in der Wahl der anzuwendenden Mittel allzu sehr eingeschränkt wäre, erschließe sich dem Gericht nicht. Der Mieter könne sich weiterhin der Unterstützung durch einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt bedienen, wenn er dem Vermieter nicht allein gegenübertreten möchte oder ihm die Sachkunde fehle. Eine Abtretung sei für den Mieter zwar komfortabler, er könnte in einem Prozess auch als Zeuge in eigener Sache auftreten. Das Fehlen eines solchen Vorteils begründet aber noch lange keinen unangemessenen Nachteil für den Mieter.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 947 und in unserer Datenbank.


Links: