Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

News  →  Kurz notiert


Beschädigung der Mietsache
Fiktiver Schadensersatz
14.09.2021 (GE 15/2021, S. 910) Ein fiktiver Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache setzt voraus, dass der Geschädigte eine Vermögenseinbuße erlitten hat.
Der Fall: Der beklagte Vermieter machte widerklagend gegen die Mieter Zahlung von rund 15.000 € an fiktivem Schadensersatz wegen erheblicher Beschädigungen der Mietsache durch die Kläger geltend. An 29 der Kunststofffensterflügel seien Bohrungen und Schrauben angebracht worden, die Natursteinplatte des Kamins sei beschädigt, in einem Bad seien Spiegelfliesen über die vorhandenen Fliesen geklebt, eine Duschtasse und ein Küchenunterschrank seien schwer beschädigt. Der Beklagte hat die Wohnung zwischenzeitlich verkauft, ohne die Schäden beseitigen zu lassen. Das AG hat die Widerklage abgewiesen.

Das Urteil: Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs sei, dass das Vermögen des Geschädigten durch die Beschädigung einer Sache eine Einbuße erlitten habe. Einen derartigen Schaden im Vermögen habe der Beklagte nicht dargetan. Er habe die Mietwohnung unverzüglich mit den Mängeln veräußert. Ob er deswegen einen Mindererlös erlitten habe, sei unerheblich, weil dieser nicht geltend gemacht wurde. Es ist allerdings aufgrund der gerichtsbekannten Nachfrage nach Immobilien durchaus möglich, dass ein solcher Mindererlös überhaupt nicht eingetreten sei. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Wohnung zum Marktpreis als mangelfrei verkauft werden konnte.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 945 und in unserer Datenbank.


Links: