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Schon die Sammlung von Mietverträgen ist ein Dateisystem nach DSGVO
Auch in Papierform im Regal
18.08.2021 (GE 14/2021, S. 862) Auch Privatvermieter müssen sich an den Datenschutz halten – selbst, wenn sie vollständig analog arbeiten. Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO liegt nicht vor.
Der Fall: Die Vermieterin hatte mit der Betriebskostenabrechnung die Firma Techem beauftragt. Der Ehemann der Vermieterin kommuniziert mit dem Mieter per Whats­App u. a. zu Fragen der Installation eines Rauchmelders im Wohnzimmer.
Der Mieter forderte von der Vermieterin eine umfassende Auskunft über seine personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO. Die Vermieterin berief sich darauf, keine institutionelle Vermieterin zu sein und keine Daten abzuspeichern. Sie hefte lediglich den Mietvertrag ab. Der Mieter meinte, es läge eine Datenverarbeitung vor, da sein Name und seine Telefonnummer im Mobiltelefon des Ehemanns gespeichert seien. Ebenso verarbeite die Firma Techem Daten von ihm. Darüber hinaus stelle auch ein Aktenordner voller Mietverträge ein Dateisystem dar und sei somit eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO.

Das Urteil: Das AG verurteilte die Vermieterin zur Auskunft und folgte der Argumentation des Mieters. Es liege gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO sowohl eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten des Mieters durch den Ehemann der Vermieterin (Telefon) sowie die Firma Techem als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Nr. 8, Art. 28 DSGVO (Erstellung der Betriebskostenabrechnung) vor. Außerdem seien Daten in einem Dateisystem (Aktenordner) gespeichert. Ein Ausnahmetatbestand von der DSGVO bestehe nicht. Insbesondere läge keine Datenverarbeitung durch eine natürliche Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vor (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 886 und in unserer Datenbank.


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