Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

News  →  Kurz notiert


Streitwert im Falle von Staffelmieten
Räumungsklagen
30.06.2021 (GE 11/2021, S. 667) Im Falle einer Staffelmiete bemisst sich der Streitwert bei Räumungsklagen nicht nach der aktuellen Nettokaltmiete, sondern nach der höchsten Staffelmiete in den auf die Klageeinreichung folgenden 3,5 Jahren.
Der Fall: Im Rahmen einer Räumungsklage hatte das Gericht den Streitwert festzusetzen. Im entschiedenen Fall hatten die Mietvertragsparteien eine Staffelmiete vereinbart; die höchste Staffel betrug 542,04 € monatliche Miete.

Der Beschluss: Das AG setzte den Streitwert auf 6.504,48 € fest. Maßgeblich sei nicht der einjährige Betrag der aktuellen Miete, sondern der Jahreswert der vereinbarten höchsten Staffel. Im vorliegenden Fall sei die Miete wegen einer Staffel­mietvereinbarung in unterschiedlichen Zeiträumen verschieden hoch. In solchen Fällen sei für die Bemessung des Räumungsstreitwertes der maßgebliche Jahresbetrag aus dem höchsten Entgelt zu berechnen.

Anmerkung: Eigentlich nichts wirklich Neues, schrieb uns der Einsender, doch werde das von den Kollegen meistens übersehen, was verwundert, denn schließlich richtet sich auch das Anwaltshonorar nach dem Streitwert.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 712 und in unserer Datenbank. 


Links: