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Inhalt und Bedeutung von Abrechnungsbeschlüssen
WEG-Jahresabrechnungen
12.05.2021 (GE 7/2021, S. 414) Durch Beschlussfassung werden bereits durch den Wirtschaftsplan festgelegte Hausgeldvorschüsse nicht neu begründet.
Der Fall: Die Parteien streiten vorliegend um rückständige Hausgeldzahlungen für 2015. Der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung enthält den Zusatz, dass nicht nur über die Genehmigung der Abrechnungsspitzen, sondern auch den Abrechnungssaldo einschließlich eventueller Rückstände aus Hausgeld und Sonderumlagen als Neubegründung der Forderungen aus den beschlossenen Einzelwirtschaftsplänen und Sonderumlagen beschlossen werde. Das AG hat der Klage stattgegeben, durch das Berufungsgericht ist der Abrechnungsbeschluss später insgesamt für ungültig erklärt worden. Hiergegen die Berufung, in der jetzt die Klägerin geltend macht, der Abrechnungsbeschluss sei eine Novation, womit der alte Wirtschaftsplan wiederauflebe.

Das Urteil: Die Klage kann nach rechtskräftiger Ungültigerklärung der Jahresabrechnung 2015 nicht mehr auf den Beschluss über die Genehmigung der Abrechnung gestützt werden. Dies schließt auch eine Berufung auf den Wirtschaftsplan aus. Die Heranziehung der Wirtschaftspläne als Anspruchsgrundlage kann nicht erfolgen. Will der Berufungsgegner über den Streitgegenstand disponieren, muss er zumindest Anschlussberufung einlegen, was hier nicht geschehen ist. Bei den Ansprüchen aus einem Wirtschaftsplan einerseits und aus der Jahresabrechnung andererseits handelt es sich um unterschiedliche Schuldgründe, denen verschiedene Beschlüsse zugrunde liegen. Damit liegen auch unterschiedliche Streitgegenstände vor. Zudem würde bei einer anderen Auffassung die Ansicht des BGH zur Verjährung der Forderungen aus dem Wirtschaftsplan unterlaufen.

Anmerkung: Eine Beschlusskompetenz besteht nach § 28 WEG im Rahmen der Einzelabrechnung nur für einen Beschluss über die sogenannte Abrechnungsspitze. Insofern wird durch die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nur wegen der Abrechnungsspitze eine neue Schuld begründet. Die Hausgeldvorschüsse finden ihre Rechtsgrundlage weiterhin in dem jeweiligen Wirtschaftsplan.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 443 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister


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