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Wahrnehmung eines Termins durch den Verwalter
WEG-Prozess
29.03.2021 (GE 5/2021, S. 286) Nimmt der Verwalter für die WEG einen Gerichtstermin wahr, ist im Rahmen der Kostenfestsetzung die Entschädigung unabhängig von Regelungen im Verwaltervertrag auf den Höchstbetrag des § 22 Justizvergütungs-und -entschädigungsgesetz (JVEG) begrenzt. § 22 JVEG enthält insoweit eine abschließende Entschädigungsregelung.
Der Fall: Beschwerdeführerin ist eine WEG, die von einem ihrer Mitglieder auf Schadensersatz verklagt wurde. Zum Gerichtstermin vor dem AG war das persönliche Erscheinen des Verwalters der Beschwerdeführerin angeordnet worden. Die Klage wurde abgewiesen und der Beschwerdegegnerin wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren verlangte die Beschwerdeführerin wegen der im Verwaltervertrag vereinbarten Stundenvergütung von 55 € u. a. Festsetzung von 467,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer für die Zeit der Terminswahrnehmung. Das AG hat für die begehrte Zeitdauer die Entschädigung auf den Höchstsatz des § 22 JVEG, somit auf 178,50 € festgesetzt. Hiergegen die Beschwerde unter Hinweis auf BGH vom 7. Mai 2014 (V ZB 102/13 - GE 2014, 946), wonach die Verwaltergebühren von 55 € pro Stunde für 8,5 Stunden festzusetzen waren.

Die Entscheidung: Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Verwalter ist vorliegend im Passivprozess Vertreter der beklagten WEG gewesen. Insofern steht der WEG im Rahmen der Kostenfestsetzung ein Kostenerstattungsanspruch zu. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO verweist insoweit jedoch auf das JVEG, das in §§ 19 ff. insoweit abschließende Entschädigungsregelungen enthält. Ein Anspruch für die Teilnahme an der Wahrnehmung von Terminen steht zwar auch juristischen Personen zu, die im Termin von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten werden. Jedoch ist die Höhe der Entschädigung auch dann nach § 22 JVEG begrenzt. Insoweit kann für die WEG, die im Passivprozess von ihrem Verwalter vertreten wird, nichts anderes gelten.

Anmerkung: Die im JVEG festgelegten Höchstsätze können auch dann nicht überschritten werden, wenn der tatsächliche Verdienstausfall höher ist. Dies gilt auch, wenn der Verdienstausfall nicht bei einer natürlichen Person als Partei, sondern einem Verband eintritt, der im Termin von einem Vertreter vertreten wird. Unerheblich ist, dass es sich bei dem beanspruchten Betrag nicht um eine Zeitversäumnis, sondern um eine Zusatzvergütung handelt. § 91 ZPO regelt die erstattungsfähigen Kosten abschließend und im Hinblick auf das Kostenverschonungsgebot begrenzt. Dem entspricht neben der Begrenzung der Anwalts- auf die gesetzlichen Gebühren die Regelung für Zeugenverdienstausfall in § 22 Abs. 1 Satz 1 JVEG. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des BGH - V ZB 102/13 (GE 2014, 946), der eine Stundenvergütung von 75 € netto ohne Bezugnahme auf das JVEG festgesetzt hat, hat das LG die Rechtsbeschwerde an den BGH zugelassen, die jedoch nach Erteilung des LG Frankfurt/Main nicht eingelegt wurde.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 321 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister


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