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Ex-Schwiegertochter zählt noch zur Familie
Eigenbedarf
27.01.2021 (GE 24/2020, S. 1596) Auch getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten gehören im mietrechtlichen Sinne derselben Familie an und können sich auf die Familienzugehörigkeit berufen.
Der Fall: Das beklagte Ehepaar ist seit 2001 Mieter eines Einfamilienhauses, das dessen Eigentümer seinem Sohn und seiner früheren Schwiegertochter, den Klägern, verkauft hat. Die Kläger haben zwei gemeinsame Kinder, leben seit 2013 getrennt und wurden 2016 geschieden. Im Mai 2017 kündigten die Kläger den Beklagten zum 28. Februar 2018 wegen Eigenbedarfs für die geschiedene Ehefrau, die mit den beiden Kindern und ihrem neuen Lebensgefährten dort einziehen wolle. Derzeit lebe sie mit ihren Kindern und ihrem Lebensgefährten zur Miete in einer Wohnung ihres früheren Schwiegervaters. Die Räumungsklage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Der BGH wies die Revision der Beklagten zurück.

Das Urteil: Der BGH geht davon aus, dass im Grundsatz § 577a BGB anzuwenden ist, also die Kündigungsbeschränkung (mindestens drei bis zehn Jahre Kündigungsschutz) nach Umwandlung. Die Vorschrift gilt auch dann, wenn die Wohnung an mehrere Erwerber oder eine Personengesellschaft (z. B. Ehepaar) verkauft wurde, es sei denn, die Erwerber gehören derselben Familie oder demselben Haushalt an. Ehegatten, so jetzt der BGH, gehören auch dann derselben Familie i.S.d. § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB an, wenn sie getrennt leben oder geschieden sind. Folge: Es gelten die normalen gesetzlichen Kündigungsfristen.

Anmerkung: § 577a BGB trifft Sonderregelungen zum Schutz von Mietern, deren Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt worden ist. Für dessen Begründung müssen mindestens zwei abgeschlossene Einheiten vorhanden sein. Wie soll ein Einfamilienhaus mit nur einer Wohnung umgewandelt werden können? U. E. ist § 577a BGB hier überhaupt nicht anwendbar.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 1621 und in unserer Datenbank.


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