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Abgrenzung der modernisierenden Instandsetzung
Austausch von defekten Holzfenstern gegen moderne Kunststofffenster
30.12.2020 (GE 22/2020, S. 1467) Ein Fensteraustausch von defekten Holzfenstern gegen moderne Kunststofffenster ist eine Maßnahme der modernisierenden Instandsetzung, die auch bei zahlreichen Fenstern im Haus kein Gesamtkonzept erfordert. Für die bei Sanierungen erforderliche Bestandsaufnahme reicht bei auf der Hand liegender Schadensursache und technisch einfach gelagerten Instandsetzungsvorhaben der Sachverstand von Handwerksfirmen aus.
Der Fall: Die Parteien streiten über die Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses zu TOP 5 vom 18. Mai 2017, wonach die Hausverwaltung beauftragt wird, die vorliegenden Aufträge zur Instandhaltung der Fenster für 35.132,79 € zu vergeben, wobei auch eine Zahlungsfrist für die einzuzahlenden Anteile angegeben ist. Die Klägerin hat den Eigentümerbeschluss angefochten, weil die auszutauschenden Fenster nicht erneuerungsbedürftig seien. Das AG hat der Anfechtungsklage stattgegeben und den Beschluss für ungültig erklärt, weil es sich um eine modernisierende Instandsetzung i.S.v. § 22 Abs. 3, § 21 Abs. 3 WEG handele. Ein Gesamtkonzept für die Erneuerung der Fenster der Liegenschaft fehle. Hiergegen die Berufung.

Das Urteil: Die Berufung hat Erfolg, die Klage ist abzuweisen. Bei dem Austausch der Fenster handelt es sich nicht um eine Modernisierungsmaßnahme, sondern um eine Instandsetzung, teilweise in Form der modernisierenden Instandsetzung. Denn die Fenster werden nicht ohne jeden Anlass auf einen höheren Stand der Technik gehoben, sondern die Verbesserung erfolgt nur im Zuge einer von der Mehrheit der Wohnungseigentümer angenommenen Instandsetzungsbedürftigkeit. Ob Wohnungseigentümer für die Sanierung einen mehrjährigen Sanierungsplan erstellen oder aber nur jeweils die unmittelbar erforderlichen Einzelmaßnahmen beschließen, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Deshalb bedarf es auch nicht eines Gesamtkonzeptes. Bei der Beurteilung von Instandsetzungen bei Fenstern handelt es sich um einen technisch einfach gelagerten Sachverhalt. Daher war es ausreichend, die Beurteilung Handwerksfirmen aus dem Fachbereich Fensterbau anzuvertrauen.

Anmerkung: Das LG hat auch eine weitere Hilfsbegründung: Selbst wenn man die Ersetzung von Holzfenstern durch Kunststofffenster als bauliche Veränderung/Modernisierung einzustufen hätte, würde dies nichts ändern. Denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, wodurch sie über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wäre bzw. wodurch die Eigenart der Wohnanlage geändert oder ein Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigt wäre. Die vom AG genannte Gefahr der zukünftigen Ungleichbehandlung im Vergleich zu Beschlüssen vergangener Jahre fallen nicht unter den Begriff der unbilligen Beeinträchtigung i.S.v. § 22 Abs. 1 bzw. Abs. 2 WEG. Vorliegend war auch die Einholung von weiteren Angeboten entbehrlich. Denn dem Gebot der Wirtschaftlichkeit ist schon dadurch Genüge getan, dass die übernommenen Beträge ohnehin gedeckelt und den Eigentümern die Beträge aus vorangegangenen Beschlussfassungen bekannt sind.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 1502 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister


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