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Verzug des Vermieters mit der Beseitigung von Schäden
Schadensersatz
13.11.2020 (GE 19/2020, S. 1218) Für Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter wegen Verzugs mit der Mangelbeseitigung ist grundsätzlich eine Mahnung erforderlich. Diese kann unter Umständen aber schon in der Aufforderung zur Mangelbeseitigung liegen.
Der Fall: Nachdem in den vom Kläger in den seit 1994 genutzten Räumen im Januar 2010 Durchfeuchtungen der Decke auftraten, beauftragte die beklagte Vermieterin einen Handwerker zur Mängelbeseitigung. Weil nach erneuter Durchfeuchtung der Decke im Dezember 2010 ein erneuter Wasserschaden auftrat, verlangt der Kläger von der beklagten Vermieterin nunmehr Schadensersatz.

Die Entscheidung: Das Landgericht Schwerin wies die Klage ab, die Berufung zum OLG Rostock hatte keinen Erfolg. Ein auf § 280 Abs. 1 BGB gestützter Schadensersatzanspruch käme nur in Betracht, wenn der behauptete Schaden nicht auf der Beschaffenheit der Mietsache beruhe; hierfür gebe es jedoch im vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Ein auf § 536a Abs. 1 Fallgruppe 3 BGB gestützter Anspruch setze Verzug nach § 286 BGB mit der Mangelbeseitigung voraus, wofür ein fälliger Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung, eine Mangelanzeige und grundsätzlich auch eine Mahnung erforderlich seien. Diese könne zwar auch schon in der Mangelanzeige enthalten sein, allerdings nur dann, wenn eindeutig und bestimmt zugleich zur Mangelbeseitigung aufgefordert worden sei. Hierfür habe der Kläger nichts vorgetragen, sodass ein Schadensersatzanspruch ausscheide.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 1249 und in unserer Datenbank.


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