Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

News  →  Kurz notiert


Kein Anspruch des Mieters auf Kostenerstattung
Nicht geschuldete Renovierung
26.10.2020 (GE 18/2020, S. 1155) Führt der Mieter von sich aus Schönheitsreparaturen durch, obwohl er keine schuldet, kann er vom Vermieter keine Kostenerstattung verlangen. Handschriftliche Zusätze, Einfügungen und Ergänzungen machen Betriebskostenabrechnungen grundsätzlich nicht formunwirksam.
Der Fall: Die Kläger (Mieter) hatten vom Beklagten (Vermieter) 1.000 € Kostenbeteiligung für von ihnen durchgeführte, allerdings nicht geschuldete Schönheitsreparaturen verlangt und außerdem die Betriebskostenabrechnungen für unwirksam gehalten, weil sie handschriftliche Ergänzungen und Einfügungen enthielten. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Das Urteil: Soweit die Kläger die Nebenkostenabrechnungen des Beklagten beanstandet haben, da hier handschriftliche Einfügungen und Ergänzungen vorgenommen worden seien, begründet dies nicht die formelle Unwirksamkeit der Abrechnungen. Für Nebenkostenabrechnungen gibt es grundsätzlich keine Formvorschriften, diese müssen weder maschinenschriftlich sein noch so, dass keine Ergänzungen oder Änderungen vorgenommen worden sind. Die vorgelegten Abrechnungen enthalten zwar handschriftliche Ergänzungen und Verrechnungen, die aber gut nachvollziehbar sind.
Einen Anspruch wegen der durchgeführten, aber unstreitig nicht geschuldeten Schönheitsreparaturen können die Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, denn sie waren nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, so dass ein Anspruch aus dem Mietvertrag selbst gegenüber dem Vermieter nicht ersichtlich ist.
Allenfalls wäre zu überlegen gewesen, ob Ansprüche aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung hätten geltend gemacht werden können, weil der Beklagte eine renovierte Wohnung zurückerhalten hat, worauf er grundsätzlich keinen Anspruch hatte. Allerdings haben die Kläger weder dargelegt, welche Renovierungsarbeiten sie durchgeführt haben, welchen Kosten- und Zeitaufwand sie betrieben haben noch welche Wertverbesserung der Wohnung hierdurch eingetreten sein könnte. Alleine die ungerechtfertigte Bereicherung an sich kann nicht zu einem Anspruch führen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 1188 und in unserer Datenbank. 


Links: