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Mieter kann nicht gesondert kündigen
Vermietung mit Kabelanschluss
27.07.2020 (GE 13/2020, S. 839) Nach § 43b Telekommunikationsgesetz darf die anfängliche Mindestlaufzeit zwischen Verbrauchern und Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten nicht 24 Monate überschreiten. Der Vermieter, der den Mieter für die Dauer des Mietvertrags an einen Breitbandkabelanschluss bindet, ist deshalb aber nicht verpflichtet, dem Mieter ein gesondertes Kündigungsrecht dafür einzuräumen, weil nicht er die öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste anbietet.
Der Fall: Ein Großvermieter in Nordrhein-Westfalen hat für über 100.000 Wohnungen eine Anbindung an ein Kabelfernsehnetz, über das Fernseh- und Hörfunkprogramme übertragen werden können und das in technischer Hinsicht aufgrund seiner Rückkanalfähigkeit darüber hinaus auch für andere Dienste wie Telefonate und Internet geeignet ist; die Kosten für Betrieb, Wartung und Entstörung einschließlich der Kosten für die Versorgung mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen werden als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt; für die Internetnutzung besteht für die Mieter die Möglichkeit, mit dem Netzbetreiber bilaterale Verträge abzuschließen.
Nach den mietvertraglichen Vereinbarungen besteht für die Mieter der Beklagten keine Möglichkeit, während der Dauer des Mietverhältnisses die Versorgung ihrer Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu kündigen. Der klagende Wettbewerbsverein hielt das für unzulässig, da eine isolierte Kündigung für die Mieter ausgeschlossen sei und sie somit für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an den Kabelanschluss gebunden seien. Darin liege ein Verstoß gegen § 43b TKG. Das LG wies die Klage ab; die Berufung war erfolglos.

Das Urteil: Das OLG Hamm meinte, der Vermieter habe zwar neben der reinen Überlassung der Mietsache auch sämtliche Leistungen, aus denen Betriebskosten resultieren, als mietvertragliche Pflicht zu erbringen, doch sei die Vermieterin hier nicht Anbieterin von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, denn die Übertragung von Signalen zähle nicht zu einer überwiegenden Leistungspflicht der Vermieterin i.S.d. § 3 Nr. 24 TKG; für die Gewährung zum Gebrauch der vermieteten Wohnung nach § 535 BGB stelle dies nur eine nachgeordnete Nebenleistung dar. Jedenfalls sei der Dienst der Beklagten nicht öffentlich zugänglich, weil es sich bei den Mietern eines Mehrfamilienhauses nicht um einen unbestimmten Personenkreis handele. Dass die Beklagte ihre Wohnungen öffentlich auf dem Wohnungsmarkt anbiete, ändere hieran nichts. Auch eine entsprechende Anwendung des § 43b TKG scheide aus, da keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Schließlich habe der Gesetzgeber mit demselben Gesetz zur Einführung der Mindestlaufzeit auch die Betriebskostenverordnung und die Umlagemöglichkeiten für die Kosten von Breitbandanschlüssen geregelt, ohne im Mietrecht entsprechende Schutzvorschriften einzuführen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 873 und in unserer Datenbank.


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