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Muss ich die Miete wirklich senken?
Mietendeckel
22.06.2020 (GE 11/2020, S. 700) Frage: In GE 2020 [8] 516 schreibt Herr Beck zu den Ausführungsvorschriften zum Mietendeckel zur „Kappungsgrenze, § 5“ im 1. Absatz am Ende, dass der Vermieter bereits für die zum 1. Dezember 2020 fällig werdende Miete entweder die Lastschrift beschränken oder dem Mieter mitteilen muss, welchen Betrag er in Zukunft überweisen soll. Dazu schreibt er auch auf Seite 517 unter der Überschrift „Einhaltung der Frist zum 22. April 2020“ links unten, dass entgegen der ursprünglichen Regelung nun das Gesetz so gefasst sei, dass ein Antrag des Mieters (auf Mietsenkung) nicht erforderlich ist, „sondern der Vermieter die (Forderung der) Miete von sich aus absenken muss“. Nun frage ich, wo bitte steht explizit, dass und wie der Vermieter die Miete selbst absenken muss? Ist damit gemeint, dass der Vermieter dem Mieter (evtl. sogar unaufgefordert?) die dann nur noch zu fordernde und entgegenzunehmende Miete direkt ausrechnen muss? Das dürfte dem Vermieter, ebenso wie dem Mieter, bereits deshalb nicht möglich sein, weil er ohne Bestimmung der Wohnlagenzuordnung die Kappungsgrenze nicht errechnen kann. Auch begibt sich der Vermieter in die Gefahr der bußgeldbewährten Ordnungswidrigkeit, wenn er sich bei der Berechnung vertut. In diese Gefahr begibt er sich ohnehin schon, insofern er sich bereits bei der Auskunft nach § 6 Abs. 4 hinsichtlich der dortigen schwammigen Merkmalgestaltung in Ziffer 3 und 4 auf dünnem Eis bewegt. Würde es nicht ausreichen, und dazu sollte ja wohl gerade die Auskunft über die zur Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände gemäß § 6 Abs. 4 MietenWoG für den Mieter dienen, den Mieter seitens des Vermieters darauf zu verweisen, dass aufgrund des MietenWoG Bln vermieterseits ab 1. Dezember 2020 nur noch die nach den §§ 3 bis 7 MietenWoG Bln zulässigen Mietbeträge gefordert und entgegengenommen werden dürfen, der Vermieter dementsprechend auch nur noch diese zulässigen Mietzahlungen fordere und entgegennehme und der Mieter sich bitte entsprechend mit seiner Mietzahlung darauf einstellen möge? Dies stehe unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Wirksamkeit bzw. Laufzeit des Gesetzes. Der Vermieter kann dem Mieter in diesem Zusammenhang ein Exemplar des MietenWoG Bln zur Verfügung stellen, damit er sich die zu zahlende Miete selbst ausrechnen oder vom Amt überprüfen lassen kann. Denn gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 MietenWoG Bln sind die Ämter ermächtigt, den Mietern (nicht den Vermietern!) Auskunft über die nach dem Gesetz zulässige Miethöhe zu erteilen. Der Vermieter ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 nur auf Aufforderung des Mieters oder Amtes zur Mitteilung der Stichtagsmiete verpflichtet. Über Ihre Einschätzung würde ich mich freuen. A. S., per eMail
Antwort:
Nach § 11 Nr. 4 handelt ordnungswidrig, wer eine höhere als die zulässige Miete fordert oder entgegennimmt. Wie hoch die zulässige Miete ist, soll sich aus dem Gesetz ergeben, so dass der Vermieter „automatisch“ zur Mietsenkung verpflichtet wird. Das ist, wie Beck in dem zitierten Aufsatz schreibt, die zwingende Folge aus dem Umstand, dass entgegen dem Gesetzesentwurf eine Herabsetzung der Miete durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt nicht mehr vorgesehen ist. Siehe auch GE 2020, 569.


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