Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

News  →  Kurz notiert


Wiedervermietung unter dem „Deckel“
Welche Miete darf ich fordern?
19.05.2020 (GE 9/2020, S. 569) Frage: Gilt der „20 % bis zur Wuchergrenze“-Aufschlag nur für die etwaige Senkung der Mieten Ende 2020? Ist ein solcher Aufschlag auch bei Neuvermietung unter dem Mietendeckel derzeit vorgesehen und legal? V.-V. G, Berlin
Antwort:
Wird ein Mietvertrag nach Inkrafttreten des Mietendeckel-Gesetzes (MietenWoG Bln) abgeschlossen, darf die Miete nach § 4 MietenWoG Bln die Mietobergrenze, die sich aus den §§ 3, 6 und 7 ergibt, nicht überschreiten. Soweit die vereinbarte Miete diese Grenze überschreitet, ist sie nach dem Gesetz verboten und damit gemäß § 134 BGB. Maßgebend ist deshalb der niedrigere Wert von Stichtagsmiete und Tabellenmiete (ohne den 20 %igen Aufschlag, der nur bei der Mietsenkung ab Dezember 2020 eine Rolle spielt).
Nach unserer Auffassung gilt aber diese bei der Wiedervermietung einzuhaltende Grenze (maßgeblich der jeweils niedrigere Wert von Stichtagsmiete oder Tabellenmiete) nur für das Fordern und Entgegennehmen, aber nicht für das Vereinbaren. Deshalb sollte eine Miete ohne Beachtung des Mietendeckels, aber unter Beachtung der Mietpreisbremse und weiterhin vereinbart werden, dass der Mieter, solange und soweit der Berliner Mietendeckel gilt, nur die nach dem MietenWoG Bln zulässige Miete zu zahlen, aber ggf. die Differenz nachzuzahlen hat, wenn der Mietendeckel vor Gericht scheitert. Wie man eine solche Vereinbarung trifft, kann dem kostenlosen Mietvertrags-Ergänzungsblatt des Grundeigentum-Verlags entnommen werden.


Links: