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Muss ich die Mietforderung senken?
Aufwendig modernisiert
11.03.2020 Frage: Ich habe die Wohnung aufwendig modernisiert und die Miete noch vor dem 18. Juni 2019 gemäß § 559 BGB um 3 €/m² erhöht. Muss ich die Miete zum 1. März 2020 absenken? Was ist, wenn der Mieter kündigt und ich die Wohnung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wieder vermiete? Angenommen, der Mieter kündigt nicht: Muss ich dann die Miete gemäß § 5 auf die Kappungsgrenze absenken?
Antwort:
Absenkung zum 1. März 2020: Da die Modernisierungsmieterhöhung dem Mieter noch bis zum 18. Juni 2019 zugegangen ist, gilt die erhöhte Miete als Stichtagsmiete. Sie müssen daher die Forderung der Miete nicht zum 1. März 2020 absenken, sondern können die erhöhte Miete auch weiterhin fordern.
Das Gleiche gilt, wenn Sie bis zum 18. Juni 2019 mit dem Mieter eine vertragliche Regelung über die Mieterhöhung getroffen haben.
Wiedervermietung nach Inkrafttreten des Gesetzes: Wenn der Mieter kündigt und Sie die Wohnung ab dem 23. Februar 2020 neu vermieten, müssen Sie gemäß § 4 MietenWoG die Mietobergrenze einhalten. Dies bedeutet, dass Sie die Forderung der vereinbarten Miete auf die in § 6 geregelte Mietobergrenze beschränken müssen. Die von Ihnen durchgeführte Modernisierung wirkt sich lediglich in der Weise aus, dass sich die Tabellenmiete gemäß § 6 Abs. 3 um 1 €/m² erhöht, weil die Wohnung eine moderne Ausstattung aufweist. Dies ist der Fall, wenn die Wohnung drei der in § 6 Abs. 3 genannten Merkmale erfüllt.
Kappung zum 1. Dezember 2020: In jedem Fall müssen Sie die Forderung der vereinbarten Miete zum 1. Dezember 2020 auf die in § 5 Abs. 1 geregelte Kappungsgrenze herabsetzen. Die durchgeführte Modernisierung wirkt sich auch hier nur insofern aus, als Sie die Tabellenmiete gemäß § 6 Abs. 3 um 1 € erhöhen dürfen, wenn die Wohnung eine moderne Ausstattung aufweist.


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