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Nutzungsrecht verschafft nicht zugleich auch Besitzrecht
Mitbesitz
29.01.2020 (GE 24/2019, S. 1602) Wenn die Mietsache nur über nicht mitvermietete Verkehrsflächen erreicht werden kann, fragt es sich, welche Rechte der Mieter geltend machen kann, wenn der Vermieter Veränderungen an der Verkehrsfläche vornimmt. Das OLG Dresden meint: Das Recht des Mieters auf Mitbenutzung einer Verkehrsfläche verschafft ihm keinen Mitbesitz an der Verkehrsfläche.
Der Fall: Die als Logistikunternehmen tätige Verfügungsklägerin hatte im September 2016 von der Verfügungsbeklagten für zehn Jahre auf dem Grundstück A eine Halle zur Nutzung als Lager-, Büro- und Sozialflächen gemietet, wobei ihr auch die Nutzung der davor liegenden Verkehrsflächen gestattet war. Die Verfügungsbeklagte beabsichtigt, das Nachbargrundstück B mit einer weiteren Logistikanlage so zu bebauen, dass ein Teil des Neubaus die Verkehrsflächen des Grundstücks A überdeckt, wobei ein weiterer Teil des Grundstücks während der Bauzeit durch einen Bauzaun abgetrennt werden soll. Die Verfügungsklägerin verlangt im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassung dieser Maßnahmen, weil diese sowohl ihr Besitzrecht an der Verkehrsfläche als auch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mieträume beeinträchtigten.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Dresden teilte der Verfügungsklägerin in seinem Hinweisbeschluss vom 17. Juni 2019 mit, dass die Berufung gegen das den Antrag zurückweisende Urteil des Landgerichts Görlitz keine Aussicht auf Erfolg habe, weil ein Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Aus dem Recht zur Benutzung der Verkehrsflächen ergebe sich zugunsten der Verfügungsklägerin kein (Mit-) Besitz hieran; die beabsichtigten Maßnahmen beeinträchtigten auch nicht deren tatsächliche Sachherrschaft an der vermieteten Halle. Aus dem Mietvertrag ergebe sich auch nicht die Zusicherung des Beibehalts der Verkehrsflächen in dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandenen Umfang. Dass der vertragsgemäße Gebrauch der gemieteten Halle durch die beabsichtigten Baumaßnahmen beeinträchtigt werde, sei von der Verfügungsklägerin schließlich nicht glaubhaft gemacht worden.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 1635 und in unserer Datenbank.


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